Die Klägerin begehrt als Witwe des 1892 in Hamburg geborenen und am 7. Januar 1953 in New York verstorbenen jüdischen Kaufmanns Arnold M. die Berufsschadenswitwenrente. M. war bis zu seiner Auswanderung Geschäftsführer der Firma L. & M. GmbH in H. mit 800 RM Monatsgehalt. Auf Grund Vergleichs vom 5. September 1963 hat die Klägerin für den Berufsschaden ihres Ehemannes 8.976 DM Kapitalentschädigung erhalten. Da ihr Ehemann vor dem Inkrafttreten des BEG verstorben ist, stand ihr nach damaligem Recht ein Rentenwahlrecht nicht zu. Im November 1965 hat sie unter Hinweis auf die Neufassung des §86 BEG die Rente gewählt. Die Behörde hat ein Rentenwahlrecht der Klägerin verneint, weil ihr Ehemann vor seinem Tode nicht während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nur 50 oder weniger vom Hundert arbeitsfähig gewesen sei. Die Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.209 DM Rentenrückständen und einer laufenden Rente von monatlich 164 DM ab 1. Oktober 1970 verurteilt. Mit der Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung der Klägerin, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Rentenwahlvoraussetzungen von einer Schädigung des Ehemannes der Klägerin in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus, weil die vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes dem Anspruch auf Kapitalentschädigung gegebene rechtliche Zuordnung des Berufsschadens als vorzeitiges Ausscheiden aus einem privaten Dienstverhältnis auch für das Rentenwahlrecht der Witwe nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG maßgebend sei. Mit dieser Begründung kann für das Rentenwahlrecht eine Zuordnung zu dem Schadenstatbestand der Entlassung aus einem privaten Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht bejaht werden. Weder der Vergleich über die Zahlung einer Kapitalentschädigung vom 5. September 1963 noch der Schriftwechsel, der zu diesem Vergleich geführt hat, enthalten irgendeinen Hinweis über die Zuordnung des Berufsschadens zu den Schadenstatbeständen der §§66 ff oder 87 ff BEG. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Klägerin Geschäftsführer einer GmbH war und dafür ein festes monatliches Gehalt bezog, ergibt sich aber die rechtliche Folgerung, daß er hierbei unselbständig erwerbstätig gewesen ist. 2. Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß sich auch in den Fällen des §98 BEG die Rentenwahlvoraussetzungen nach §94 BEG und nicht nach §82 BEG bestimmten. Es sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß für das Rentenwahlrecht der Witwe andere Voraussetzungen gelten sollten als für das des verstorbenen Verfolgten selbst. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist richtig. §98 Satz 1 BEG erklärt §86 nur für entsprechend anwendbar. Das bedeutet nicht, wie sich auch eindeutig aus §35 Abs. 2 der 3. DV-BEG ergibt, daß sich die Wahlvoraussetzungen nach §98 BEG aus §86 Abs. 2 in Verbindung mit §82 BEG ergeben. Der Rentenanspruch der Witwe nach §§86 und 98 BEG ist von dem Anspruch des berufsgeschädigten Verfolgten abgeleitet. In seiner Person müssen daher vor seinem Tode die Wahlvoraussetzungen vorgelegen haben. In den Fällen der §§87 ff BEG bestimmen sich die Voraussetzungen für die Rentenwahl aber ausschließlich nach §94 BEG. 3. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit §§98, 94 BEG zusteht, weil ihr verstorbener Ehemann vor seinem http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374827 2 von 4 4/8/2023

Select target paragraph3