chen, die als politische Gegner angesehen wurden. Es sprechen keinerlei Indizien dafür,
dass solche Überlegungen auch innerhalb der gesamten Gruppe „NORD KREUZ“ oder bilateral mit der Klägerin angestellt oder geteilt worden wären. Was von einer kleinen Anzahl an Gruppenmitgliedern im Geheimen und außerhalb der Gruppe besprochen und
geplant wurde, ist für die Frage, ob die Gruppe insgesamt als Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, irrelevant.
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Vor diesem Hintergrund ist auch die Chatnachricht des Mitglieds ....... im Gruppenchat
„NORD Com“ zu verstehen, wonach zumindest in der Gruppe zu keiner Zeit gesetzeswidrige Aktionen geplant worden seien. Diese Aussage lässt nicht den Schluss zu, dass
er oder die Gruppe von solchen Aktionen gewusst oder solche beabsichtigt haben. Entscheidend hiergegen spricht auch nicht eine mutmaßliche Äußerung eines Mitglieds der
Gruppe im Chat „NORD Com“, wonach neutralisiert werde, wer unbequem sei. Aufgrund
der vorstehenden erheblichen Indizien kann allein eine einmalige Erklärung – diese für
wahr unterstellt – eines einzelnen Mitglieds nicht die Annahme rechtfertigen, diese Aussage spiegle den Gruppenwillen oder einen Gruppenplan zur Tötung politischer Gegner
wider.
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Es mag zwar sein, dass der dieser Kleingruppe angehörige ......... auch weiteren Personen von einer Liste erzählt hat. Dies mag etwa, wie der Beklagte ausführt, für das Mitglied der Hauptgruppe ........ gelten. Die Existenz von einzelnen Mitwissern – für wahr unterstellt – rechtfertigt aber nicht die Annahme, Gewalttaten gegen Dritte seien Teil der
Ziele der Hauptgruppe gewesen. Auch sofern ........ im Gruppenchat geschrieben hat,
er könne die Adresse von ........... beitragen, als ein anderes Mitglied der Gruppe sich in
dem Chat gegen deren öffentliche Äußerungen positionierte, ist dies insoweit unerheblich. Selbst unterstellt, ........ habe von einer Liste mit politischen Gegnern und etwaigen Planungen der Kleingruppe („Vier Gewinnt“) gewusst, lässt dies ebenfalls keinen
Schluss auf die Planung der Gruppe insgesamt zu. Es ist nicht anzunehmen, dass ........
die Adresse für eine allen Mitgliedern bekannte Liste benennen wollte. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass über eine solche Liste für alle offen in der Gruppe „NORD
Com“ gesprochen wurde. Entsprechend unwahrscheinlich ist es daher auch, ........ habe
in dieser Gruppe auf eine nur wenigen Personen bekannte Liste anspielen wollen. Vielmehr liegt es angesichts der Empörung der Gruppe über eine Aussage von ........... und
der Verwendung eines Zwinker-Smileys durch ........ nahe, dass sich dieser der Empörung
anschließen wollte.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn für wahr unterstellen würde,
dass ........ einem Journalisten gegenüber Eichelburg als ideologischen Übervater der
Gruppe bezeichnet hat. Das Sympathisieren mit Verschwörungstheorien und deren Vertretern lässt nicht darauf schließen, dass die von diesen prophezeiten Untergangsszenarien herbeigeführt werden sollten. Die von Eichelburg betriebene Internetseite hartgeld.com enthält Unmengen von Meinungsbeiträgen und Einschätzung zu einer Vielzahl
von Themen, zu denen der Betreiber der Seite meinte über Expertise zu verfügen. Wenngleich Eichelburg von „Kriegsvorbereitungen“ und einer „Muselrevolte“ gewarnt haben
sollte, so mag es Überschneidungen mit den Vorstellungen von Gruppenmitgliedern zu
dem von ihnen befürchteten Krisenfall („Tag X“) geben. Auf der Internetseite sind auch
Gewaltphantasien insbesondere gegen Muslime zu finden. Es lässt sich daraus aber nicht
herleiten, die Gruppe habe die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung beabsichtigt. Sofern ........ davon unabhängig gegenüber der New York Times die Voraussetzun-
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