lich des Geburtstages von Adolf Hitler versandt, auch unter Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wie etwa dem Gruß ‚Sieg Heil‘.
30
(…)
31
Es konnte jedoch wie dargelegt nicht festgestellt werden, auch nicht durch Indizien,
dass der Angeklagte – insbesondere mit Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen und womöglich mit den Mitgliedern der Chatgruppen – auf den
Eintritt des Tages X hingearbeitet hat oder dass er konkret beabsichtigte, diese bei
Eintritt des Tages X in nicht rechtskonformer Art und Weise zu nutzen. Ebenfalls
konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte, Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen schon jetzt in nicht rechtskonformer Art und Weise
einzusetzen plante.
32
(…) Allein eine bestimmte politische Gesinnung ist für sich allein nicht strafbar. Allein
der bisweilen naheliegende Verdacht, mit einer extreme(re)n politischen Gesinnung
neige der Betroffene (eher) zu bestimmten Straftaten, ist nicht ausreichend und
bleibt allein ein solcher. Die in der Kommunikation außerhalb der Chats zum Ausdruck kommende politische Einstellung des Angeklagten lässt ebenfalls wie (nicht)
festgestellt, nicht den Schluss auf ein (beabsichtigtes) illegales Tun des Angeklagten
insbesondere mit Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen zu.“
33
........ erklärte darüber hinaus über seine Anwälte während des Strafverfahrens, die Gruppe habe sich regelmäßig für „workshops“ getroffen. Einmal habe er auf einem Schießplatz eine Schießübung mit einigen Mitgliedern, etwa 15 bis 16 Personen, durchgeführt.
Es seien im Rahmen der Vorbereitung auf „Tag X“ auch Leichensäcke und Löschkalk besorgt worden, wobei allerdings der Löschkalk für Feldlatrinen und die Leichensäcke als
wasserdichte Hüllen für Schlafsäcke gedacht gewesen seien. Auf Initiative einiger Mitglieder, die über Waffenbesitzkarten verfügten, habe er gemeinsame Bestellungen und
Einkäufe von Munition organisiert. Die Munition sei 2017 auf die Berechtigten aufgeteilt
worden. Ein Depot für die Munition habe es nicht gegeben. Mit der Krisenvorsorge habe
die Munition nichts zu tun gehabt. Es sei nur um einen Rabatt für Sammelbestellungen
gegangen. Schließlich gestand er ein, sich in diese Krisenvorsorge hineingesteigert zu
haben. Sie habe eine Eigendynamik entwickelt, über die er heute schmunzeln müsste,
wenn die spätere Entwicklung nicht so bitter gewesen wäre. Die Mitglieder der Gruppe
und er seien sicherlich übervorsichtig und in ihrer teilweise kindlichen Begeisterung für
das Überlebenstraining auch blind Problemen gegenüber gewesen. Sie seien aber nicht
politisch gewesen. In seiner Zeugenvernehmung am 29. August 2017 in dem vom Generalbundesanwalt gegen zwei andere Mitglieder der Chatgruppe geleiteten Verfahren
gab ........ an, dass (bis zu diesem Zeitpunkt) etwa zehn bis zwölf Treffen stattgefunden
hätte, anfangs im Abstand von 14 Tagen, später dann monatlich.
34
Mit einem in dem Verwaltungsvorgang auf den 12. März 2021 datierten Schreiben konfrontierte der Beklagte die Klägerin mit den Erkenntnissen und gab ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme.
35
Die Klägerin erklärte, die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor. Sie gehöre
weder einer verfassungsrechtlich bedenklichen Gruppierung an noch verfolge sie Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung.
- Seite 6 von 20 -