put“ gefordert. Für Übersendung von entsprechenden Inhalten habe sich die Klägerin bedankt. Eine Radikalisierung der Klägerin sei von ........ befürwortet worden. 10 Bereits zuvor gründete .........., ein ehemaliger Polizeibeamter, im Jahr 2016 mittels des Messengerdienstes „Telegram“ zwei Chatgruppen mit den Namen „NORD KREUZ“ und „NORD Com“. Davor waren ........ und einige andere Teilnehmer der genannten Chatgruppen Mitglieder in der beim selben Messengerdienst gegründeten Gruppe „NORD“. In dieser wurden vermeintliche Insiderinformationen über bevorstehende Katastrophenszenarien verbreitet. Nachdem das mit der Gruppe „NORD“ in Verbindung stehende Mitglied der Chatgruppe „Süd“, Franco A., festgenommen wurde und ein Ermittlungsverfahren gegen diesen im April 2017 bekannt wurde, entschlossen sich die Mitglieder der Gruppe „NORD“, diesen Chat zu verlassen bzw. zu löschen. In den daraufhin von ........ gegründeten Gruppenchat „NORD KREUZ“ verbreitete nunmehr er sodann vermeintliche Insiderinformationen über bevorstehende Krisen sowie Informationen zum Überleben im Katastrophenfall. Dies beinhaltete auch Informationen zur Bevorratung von Lebensmitteln und anderen Gütern. Insgesamt sollten die Informationen zur Vorbereitung auf den „Tag X“ dienen. Dieser „Tag X“ bezeichnet den Eintritt eines zwischen den Mitgliedern der Chatgruppe nicht konkreten definierten Tages des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung bzw. eines sonstigen Katastrophenfalls. Die Chatgruppe „NORD Com“ gründete er, um einen Austausch unter den Mitgliedern zu ermöglichen, weil in der Chatgruppe „NORD KREUZ“ strenge „Funkdisziplin“ gewahrt werden sollte, das heißt, nur ........ dort Informationen teilen wollte. 11 Am 16. April 2018 erließ der Bundesgerichtshof Durchsuchungsbeschlüsse (3 BGs 132/18, 3 BGs 149/18 und weitere), die mehrere Mitglieder der vorgenannten Chatgruppen betrafen. Gegen zwei Mitglieder führte der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch; Az. GBA 2 BJs 651/17-5). Ihnen wurde vorgeworfen, eine sog. „Todesliste“ geführt zu haben, in der Namen und Informationen zu Politikern und Mitgliedern von Vereinen wie bspw. migra e.V. gesammelt worden seien. Die Ermittlungsbehörden gingen davon aus, dass sich ein kleinerer Teil der Gruppe radikalisiert und strafbare Handlungen für den „Tag X“ geplant habe. Das Ermittlungsverfahren wurde zwischenzeitlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. 12 Gegen die Mitglieder der Chatgruppen ..........................., Mitglieder des Sondereinsatzkommandos des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern, leitete die Staatsanwaltschaft Schwerin am 13. November 2018 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Strafbestimmungen des Waffengesetzes ein (Az. 133 Js 33228/18). Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens kam es erneut zu Durchsuchungen, wobei insbesondere auch Mobiltelefone der Verdächtigen sichergestellt und ausgelesen wurden, was auch die Kommunikation in den genannten Gruppenchats, weitere Chatgruppen und bilaterale Chats betraf. Das Ermittlungsverfahren gegen die Verdächtigen .................... wurde von der Staatsanwaltschaft später abgetrennt (Az. 133 Js 24337/19) und nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung eingestellt. ........ wurde durch das Landgericht Schwerin hingegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wegen Verstößen gegen die Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (Az. 34 KLs 15/19). In dem Urteil des Landgerichts heißt es auszugsweise: 13 „Der Angeklagte, der seine eigene allgemeinpolitische Ausrichtung als ‚kritisch‘ und ‚wertkonservativ‘, jedoch ‚auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundord- Seite 3 von 20 -

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