kehr insbesondere mit Behörden eine zu einer Wohnung gehörende Anschrift und Meldeadresse angegeben wird.
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Sofern der Beklagte einwendet, die Klägerin habe bewusst die Waffenbehörde über ihre
Wohnanschrift täuschen und Aufbewahrungskontrollen vereiteln wollen, spricht hiergegen die dem Antrag beigefügte Rechnung über den Erwerb eines Kurzwaffentresors. Dieser war an die Anschrift der Klägerin in A-Stadt adressiert. Hätte die Klägerin Aufbewahrungskontrollen vereiteln wollen, wäre anzunehmen gewesen, dass sie der Waffenbehörde gegenüber nicht durch Angabe der Lieferadresse für den Waffentresor zugleich auf
den tatsächlichen Aufbewahrungsort der Waffe hinweist. Gleiches gilt für die Erwerbsanzeige vom 13. Mai 2020.
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Die Falschangabe beruht schließlich auch nicht auf einer besonderen Nachlässigkeit. Es
handelt sich zwar um eine Nachlässigkeit. Sie ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Verlässlichkeit der Klägerin und ihrer Kenntnis waffenrechtlicher Vorschriften zu begründen.
Die Annahme, im Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte sei die Meldeadresse anzugeben, unabhängig davon, ob diese die tatsächliche Wohnanschrift darstelle, ist nicht
offensichtlich rechtsirrig. Wegen der Erwerbsanzeigen, die die tatsächliche Wohnanschrift der Klägerin enthielten, ist auf eine einmalige Nachlässigkeit zu schließen, die keine Zweifel an der allgemeinen Verlässlichkeit der Klägerin begründet. Dies insbesondere
deshalb, weil die Klägerin glaubhaft bekundet hat, davon ausgegangen zu sein, dass sie
als Polizeibeamtin jedenfalls über ihren Dienstherrn jederzeit erreichbar bzw. auffindbar
sei.
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2. Die auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Anordnung der Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen sowie die darin anknüpfende Nachweispflicht (Ziffer 2
des Bescheides) sowie die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte gestützt auf
§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG (Ziffer 3 des Bescheides) teilen als unselbstständige Nebenverfügungen das Schicksal der rechtswidrigen Grundentscheidung, dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709
Satz 1, 2 ZPO.
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BESCHLUSS
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Vom 27.Dezember 2023
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Der Streitwert wird auf 5.750 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs. Danach wurde für den Widerruf der Waffenbesitzkarte der Auffangstreitwert
und für jede weitere darin eingetragene Waffe jeweils 750 Euro festgesetzt.
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