Tatsachen der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dem steht vorliegend entgegen, dass keine Anknüpfungspunkte für eine weitergehende Aufklärung jenseits der Verwertung der beigezogenen Ermittlungsakten mitgeteilt wurden oder sonst ersichtlich sind. 80 bb. Die Klägerin war auch nicht waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. 81 (1) Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist. Stellt das Gericht fest, dass der Verwaltungsakt nicht auf die von der Behörde benannte Ermächtigungsgrundlage rechtmäßiger Weise gestützt werden kann, ist das Gericht an der Aufhebung des Verwaltungsaktes gehindert, wenn der Verwaltungsakt auf eine von der Behörde übersehene Rechtsgrundlage gestützt werden kann und damit nicht rechtswidrig ist. Voraussetzung ist insoweit, dass durch die Berücksichtigung einer anderen Rechtsgrundlage der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird. Dies ist bei gebundenen Verwaltungsakten in der Regel nicht der Fall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Eine Wesensänderung tritt nur dann ein, wenn von der Behörde zuvor nicht angestellte rechtliche oder tatsächliche Erwägungen ausgewechselt oder neue Tatsachen berücksichtigt werden sollen, sodass die Identität des Verwaltungsaktes berührt wird und dadurch ein neuer Verwaltungsakt entsteht (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: März 2023, § 113 VwGO Rn. 38). Der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 oder 2 WaffG ist ein gebundener Verwaltungsakt. Durch den Austausch eines Unzuverlässigkeitsgrundes wird der Widerruf nicht mit anderen oder neuen Tatsachen begründet. Es entsteht auch kein neuer Verwaltungsakt, weil nach wie vor ein Widerruf gestützt auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegt. 82 (2) Es liegen jedoch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, die Klägerin werde mit ihren Waffen und Munition leichtfertig oder missbräuchlich umgehen, sie nicht ordnungsgemäß verwahren oder an Nichtberechtigte überlassen. Diese Annahme kann zwar bei Mitgliedern einer Preppergruppe gerechtfertigt sein, wenn zu befürchten ist, dass sie sich am Tag des vermeintlichen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung mit ihren Familien, Waffen und Munition an einem Ort („Safehouse“) treffen werden, um die (vermeintliche) Krise auszuharren. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die Mitglieder einer solchen Gruppe die Verbindlichkeit der Rechtsordnung einschließlich des Waffengesetzes infrage stellen, ihre Waffen und Munition in dem „Safehouse“ mangels entsprechender Aufbewahrungsbehältnisse nicht ordnungsgemäß lagern und Nichtberechtigte wie bspw. Familienmitglieder ohne waffenrechtliche Erlaubnisse Gewahrsam an Waffen und Munition erlangen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 15. November 2023 - 3 A 1603/21 SN -; VG Schwerin, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 3 A 1162/22 SN -). Vorliegend fehlt es allerdings an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin sich die Planungen der Gruppe „NORD KREUZ“ zu eigen gemacht hat und an dem Tag eines vermeintlichen Krisenfalls entsprechend verhalten wird. Allein die Nähebeziehung zu ........ lässt lediglich die rechtlich unbeachtliche Mutmaßung zu, die Klägerin könnte sich am „Tag X“ ähnlich verhalten wie ihr Lebensgefährte. 83 cc. Schließlich war die Klägerin auch nicht waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. - Seite 17 von 20 -

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