gen für den Beitritt zur Gruppe definiert haben mag, lässt sich auch hieraus nichts Weitergehendes herleiten.
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Auch der Umstand, dass das Mitglied ....... mit der Besorgung von Leichensäcken beauftragt wurde und ein anderes Mitglied der Gruppe 30 Leichensäcke besorgt hat, lässt
nicht auf das Gerichtetsein der Gruppe auf die Überwindung der verfassungsmäßigen
Ordnung schließen. Wegen der umfangreichen Vorbereitungen der Gruppe auf Krisenszenarien und das geplante Ausharren von Krisen an einem entlegenen Ort ist es nachvollziehbar, dass bei längerem Andauern einer Krise mit dem Versterben von Gruppenmitgliedern gerechnet wurde. In Anbetracht der geplanten Mitnahme von Familienangehörigen durch die Gruppenmitglieder erscheint die Annahme, die Leichensäcke seien für
zu tötende politische Feinde oder sonstige Außenstehende besorgt worden, eher abwegig. Hierfür spricht auch, dass .......... in seiner Chatnachricht vom 28. Februar 2016 in
der Chatgruppe „NORD Com“ nicht nur ....... an die Besorgung von „Mehrzwecksäcken“
erinnerte, sondern auch andere Mitglieder an die Besorgung von Verbrauchsgütern wie
bspw. Toilettenpapier, Kernseife sowie Tourniquets. Insbesondere der Zusammenhang
mit Tourniquets legt den Schluss nahe, dass die Leichensäcke nur auf den etwaigen Be-
darf der Gruppe gerichtet waren. Dem entspricht es auch, dass in den protokollierten
Zeugenvernehmungen beinahe ausschließlich eine solche Verwendungsabsicht angegeben wurde. Nur vereinzelt wurde ausgesagt, die Leichensäcke seien als Mehrzweckgegenstände auch zum wasserdichten Transport bspw. von Schlafsäcken besorgt worden.
In diesem Zusammenhang dürften auch die von Mitgliedern der Gruppe angebotenen
Vorträge zur Wundversorgung und Reanimation zu berücksichtigen sein.
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Ebenfalls stützt die Einzahlung in eine Gruppenkasse und der gemeinsame Einkauf von
Munition nicht den hinreichenden Verdacht, die Munition könnte zum Kampf gegen die
verfassungsmäßige Ordnung, konkret zum Einsatz gegen politische Gegner, erworben
worden sein. Auch die Bevorratung erheblicher Mengen an Munition, deren möglicherweise illegale Beschaffung durch einige Mitglieder der Gruppe, der recht große Anteil
an Inhabern von Waffenbesitzkarten innerhalb der Gruppe sowie mögliche Pläne, Vorräte an Munition vor polizeilichem Zugriff zu sichern, rechtfertigt nicht diese Annahme.
Hinsichtlich der möglicherweise illegalen Beschaffung von Munition und etwaiger Pläne, Munition zu verstecken, ist auch insoweit nicht erkennbar, dass dies den Zielen der
Gruppe oder einer Absprache innerhalb der Gruppe entsprochen hätte. Dass verbotene Munitionstypen sowie Munition aus Beständen verschiedener Landespolizeien bei ei-
ner Durchsuchung der Wohnung von ........ aufgefunden wurden und dieser sich augenscheinlich mit seinen damaligen Kollegen des Sondereinsatzkommandos des Landeskriminalamts Mecklenburg-Vorpommern über die Besorgung von Munition austauschte, lässt noch keinen Schluss auf Kenntnis oder Mitwirkung anderer Gruppenmitglieder
zu. Vielmehr sprechen die Gruppenkasse und die dem Gericht insoweit vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass innerhalb der Gruppe „NORD KREUZ“ mittels der Einnahmen aus
der Gruppenkasse nur Munition für die Inhaber von Waffenbesitzkarten besorgt werden
sollte. Dass von ........ und weiteren Mitgliedern große Vorräte an Munition besorgt wurden, entspricht dem Ziel und Plan der Gruppe, für den Krisenfall alle ihrer Ansicht nach
erforderlichen Dinge in größten Mengen zu bevorraten. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass unter den Mitgliedern der Gruppe eine erhebliche Zahl an Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse zu konstatieren war, lässt den Schluss auf die Absicht zur Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung ebenfalls nur im Wege der Spekulation zu.
Schließlich spricht auch das möglicherweise planvolle Verbergen von Munition oder Waf-
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