Chatnachrichten enthalten dabei teilweise menschenverachtende Äußerungen, Bilder
und Videos. Zum Teil wird aus diesen Nachrichten auch ersichtlich, dass zumindest ein
Teil der Mitglieder den Nationalsozialismus, dessen im Widerspruch zu den Grundwerten
des Grundgesetzes stehende Rassenideologie sowie insbesondere die Wehrmacht verherrlicht haben.
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Diese Überzeugungen wurden jedoch nicht offen nach außen gerichtet bekundet. Die Äußerungen finden sich lediglich in bilateralen Chats und zum Teil auch in Gruppenchats
jenseits von „NORD KREUZ“ und „NORD Com“. Das Einnehmen einer nach außen gerichteten kämpferisch-aggressiven Haltung kann daraus nicht abgeleitet werden. Den Ermittlungsakten lässt sich entnehmen, dass aus diesem Grund auch von der Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit der in den Chats enthaltenen Äußerungen verneint wurde.
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Die in den Chats und den Zeugenvernehmungen zum Ausdruck kommende rassistische
Haltung zumindest einiger Mitglieder der Gruppe lassen auch nicht den Schluss zu, die
Gruppe „NORD KREUZ“ habe ihre rassistischen, menschenverachtenden und den Grundwerten der Verfassung widersprechenden Vorstellungen und Haltungen verwirklichen
wollen, indem sie die verfassungsmäßige Ordnung überwindete. Die Annahme, eine verfassungsfeindliche Haltung führe zu verfassungsfeindlichen Handlungen, wäre rein spekulativ. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Bedingungen für den Eintritt des
„Tages X“ – soweit ersichtlich – nicht definiert wurden und die Möglichkeit nahelag, dass
die Gruppe irrtümlich von dem Eintritt eines Krisenfalls ausgehen könnte. Es ist denkbar, dass Mitglieder der Gruppe bspw. einen terroristischen Anschlag zum Anlass hätten nehmen können, um den Eintritt des „Tages X“ anzunehmen und sich in Verteidigungsbereitschaft im Safehouse getroffen hätten. Den Gruppenchats ist auch zu entnehmen, dass der Eintritt dieses Tages zumindest von einigen Mitgliedern geradezu herbeigesehnt wurde. Aber aus alldem ergibt sich nicht, dass die Gruppe ab Eintritt des „Tages
X“ zu einem nach außen und gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichteten Wirken
ansetzen wollte. Es ist zwar naheliegend, dass zumindest ein Teil der Gruppe u. a. einen
von IS-Terroristen oder pauschal von Muslimen initiierten Bürgerkrieg und anschließend
Plünderungen befürchtete. Die von zumindest einigen Gruppenmitgliedern angenommene islamistische Bedrohung oder gar die angenommene Bedrohung durch Zuwanderung
von Muslimen dürfte daher auf rassistischen Annahmen beruhen. Entsprechend kann angenommen werden, dass der Einsatz von Waffengewalt nach den Vorstellungen zumindest einiger Gruppenmitglieder vor allem gegen muslimische Angreifer und Plünderer in
Betracht gezogen wurde. Die Bereitschaft zum Einsatz von Waffengewalt gegen Angreifer stellt sich jedoch nicht als nach außen gerichtete planvolle Realisierung einer Rassenideologie oder andere mit den Grundwerten der Verfassung unvereinbare Anschauung
dar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn angenommen werden könnte, die Gruppe habe geplant, den (vermeintlichen) Eintritt des „Tag X“ zum Anlass zu nehmen, um Muslime oder politische Gegner anzugreifen. Dafür sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass einzelne Mitglieder Gewaltphantasien anhingen und eine Liste mit politischen Gegner erstellten. Den Chatprotokollen und Protokollen der Zeugenvernehmungen lässt sich nur entnehmen, dass in einem kleineren Kreis
von etwa vier Personen, die eine gesonderte Chatgruppe („Vier Gewinnt“) benutzten,
darüber diskutiert wurde, ob die Vorbereitung auf „Tag X“ ausreiche oder aber, ob mehr
gemacht werden müssen, um „die Sache zu einem genehmen Ende zu führen“. In dieser
Gruppe bzw. zwischen deren Mitgliedern wurde auch über Listen mit Personen gespro- Seite 13 von 20 -