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Es sind weder dem Vortrag des Beklagten noch den Ermittlungsakten der Strafverfolgungsbehörden oder weiteren Quellen Tatsachen zu entnehmen, die die Annahme rechtfertigten, die Gruppe „NORD KREUZ“ würde eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen ausdrücken, die auf die Überwindung der geltenden
verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist. Den Zeugenvernehmungen im Rahmen des
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, den Feststellungen der Ermittlungsbehörden,
den Mitteilungen der Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, den Feststellungen des Landgerichts Schwerin (Az. 34 KLs 15/19) sowie den Erklärungen des Beklagten
lässt sich lediglich entnehmen, dass die Gruppe „NORD KREUZ“ sich auf den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und sonstige Krisen vorbereitet haben. Belegbar ist, dass
Mitglieder der Gruppe am „Tag X“ eines oder mehrere sog. Safehouses aufsuchen wollten. Dort beabsichtigten sie entsprechend ihres gemeinsamen Planes, während der Kri-
se auszuharren und mittels ihrer Vorbereitungen auf den „Tag X“ zu überleben. Es liegen
hingegen keinerlei Tatsachen vor, die den Schluss rechtfertigten, die Herbeiführung des
„Tages X“ sei von Mitgliedern der Gruppe beabsichtigt gewesen. Weil die Aktivitäten der
Gruppe allein auf das Überleben am „Tag X“ ausgerichtet sind und dessen Eintreten von
externen Faktoren abhängen sollte, stellt die Annahme des Beklagten, die aktive Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung sei beabsichtigt gewesen, eine bloße Mutmaßung dar.
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Es ist unerheblich, dass der „Tag X“ innerhalb der Gruppe nicht konkretisiert wurde und
nach Ansicht einiger Mitglieder auch Naturkatastrophen und Finanz- oder Wirtschaftskrisen umfasst. Es ist auch irrelevant, dass die Vorstellungen vom „Tag X“ zum Teil erkennbar auf Verschwörungstheorien sowie auf einer laienhaften, bisweilen naiven Auffassung
von wirtschaftlichen und (sicherheits-)politischen Zusammenhängen beruhen. Denn dies
ändert nichts daran, dass die Planungen der Gruppe – soweit erkennbar – auf die Zeit
nach dem Eintritt des Krisenfalls und nicht auf dessen Herbeiführung gerichtet waren.
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Einzelnen Aussagen der Gruppenmitglieder lässt sich auch entnehmen, dass die (legal)
besessenen Waffen und Munition auch zur Selbstverteidigung in diesem Fall, insbesondere gegen Plünderer, hätten eingesetzt werden sollen. Dem entspricht auch der „Personalbogen ‚Familienzeltlager‘“, in dem unter anderem abgefragt wurde, ob Militärdienst
geleistet worden ist. Aber auch die Bereitschaft zur Selbstverteidigung unter Einsatz von
Waffen setzt nach dem Plan der Gruppe voraus, dass der „Tag X“ eingetreten und das
Safehouse von den Mitgliedern bezogen worden ist. Hiergegen mag zwar eingewandt
werden, die Gruppe habe die Besetzung eines fremden Gebäudes geplant und beabsichtigt, im (vermeintlichen) Krisenfall zu entscheiden, ob Gewalt gegen (vermeintliche)
Plünderer anzuwenden ist. Zuzugeben ist zwar, dass die Gruppe irrtümlich von dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung hätte ausgehen können und damit gegen das
tatsächlich fortbestehende staatliche Gewaltmonopol verstoßen hätte. Erforderlich bleibt
allerdings ein „Gerichtetsein“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Aus der Gefahr
der irrtümlichen Annahme der Nichtgeltung des staatlichen Gewaltmonopols lässt sich
jedoch nicht die Absicht zu dessen Beseitigung ableiten.
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Zutreffend ist zwar, dass insbesondere den in den Ermittlungsakten enthaltenen Zeugenvernehmungen und Chatverläufen zu entnehmen ist, dass die Sorge vor der Zuwanderung von Muslimen und mutmaßlicher IS-Kämpfer Anlass für die Gründung der Gruppe war. Dabei scheint zumindest der Großteil der Gruppe ihre Sorge vor einem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung auf rassistische Stereotypen und offenkundig unrichtige, vermeintliche „Insiderinformationen“ zu stützen. Die untereinander ausgetauschten
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