der Stempelaufdruck auf der ausgehängten Ausfertigung genüge nicht. Dieser Mangel könne nicht
dadurch ausgeglichen werden, daß die Daten auf der Unterschrift des Bescheids beurkundet sind.
1.
Diese Erwägungen verkennen, wie die Revision mit Recht rügt und die Erwiderung der Klägerin
einräumt, die Formerfordernisse einer öffentlichen Zustellung nach §197 Abs. 1 BEG, §15 Abs. 2
und 3 VwZG. Sie sind erfüllt, wenn der zuständige Bedienstete den Tag des Aushangs und den der
Abnahme der Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift in einem einheitlichen Vermerk auf der
Urschrift des Bescheids beurkundet hat (BGH RzW 1970, 559). Das ist hier der Fall.
Die Aufnahme der Rechtsmittelbelehrung in die zur Zustellung verwendete, bei den
Verwaltungsakten gebliebene Abschrift des Bescheids genügte, um mit der Zustellung den Lauf der
Klagfrist beginnen zu lassen. Der Hinweis der Belehrung, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll
der Geschäftsstelle erhoben werden könne, ist zwar falsch, aber ohne Auswirkung (BGH a.a.O.).
2.
Die Revisionserwiderung macht geltend, die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die
Voraussetzungen der Anordnung der öffentlichen Zustellung erfüllt seien, sei deshalb zu verneinen,
weil die Behörde den Versuch versäumt habe, den Bescheid nach §14 VwZG auf diplomatischem
Wege oder nach §197 Abs. 2 BEG mit Postrückschein zuzustellen.
Diese Auffassung ist nicht richtig. Der Versuch einer Zustellung auf diplomatischem Wege oder
durch Postrückschein ist nicht geboten, wenn der Aufenthalt des Empfängers im Sinne des §15 Abs.
1 a VwZG unbekannt ist (BGH Urteil vom 9. November 1972 - IX ZR 330/69). Der Aufenthalt der
Klägerin war, wie sie auch einräumt, in der Bundesrepublik allgemein unbekannt. Sie hatte ihren
1950 mitgeteilten Wohnsitz in Dorchester, Mass./USA verlassen und war 1952 nach New York City
übergesiedelt; sie hatte sich danach auch an anderen Orten aufgehalten. Die Postbehörde der
Vereinigten Staaten konnte deshalb 1957 ihren Aufenthalt nicht ausfindig machen. Zu
Nachforschungen im Ausland war die Entschädigungsbehörde nicht verpflichtet (BGH a.a.O.; RzW
1970, 559).
3.
Dennoch steht nicht fest, daß der Bescheid vom 19. August 1960 der Klägerin wirksam zugestellt
worden ist. Sie hat vorgetragen und eine Bestätigung des Department of Mental Hygiene des
Staates New York vom 10. Februar 1967 vorgelegt, daß sie vom 29. November 1956 bis 21. Juli
1957, vom 31. Dezember 1958 bis 23. Mai 1960 und vom 29. Juli 1964 bis 29. Juni 1966 wegen
psychischer Ausfälle in verschiedenen Nervenheilanstalten behandelt und vom 23. Mai 1960 bis 18.
August 1961 als Rekonvaleszentin betreut worden sei. Der Tatrichter hat im Rahmen seiner Prüfung
der Prozeßfähigkeit der Klägerin nicht abschließend erörtert, ob sie in jenen Zeitabschnitten,
insbesondere im August und September 1960 die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit besaß.
Unter diesen Umständen ist es möglich, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids
vom 19. August 1960 geistesgestört war und deshalb ihren Willen nicht frei bestimmen konnte oder
wegen ihrer Störungen einen gesetzlichen Vertreter hatte, mithin geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig war. Träfe dies zu, durfte nach §197 Abs. 1 BEG, §7 Abs. 1 VwZG die Zustellung nur
an den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden. Auch wenn ein solcher Vertreter für die
geschäftsunfähige Klägerin nicht bestellt worden sein sollte, wäre sie selbst nicht der vom Gesetz
bezeichnete Empfänger gewesen, an den die Zustellung gerichtet werden mußte. Die Zustellung an
einen anderen als den vom Gesetz vorgeschriebenen Empfänger ist unwirksam (vgl. von Kosen-von
Hoewel, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, Anm. B I zu §7
VwZG; Kohlrust-Eimert, Das Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz,
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31389018
3 von 5
4/8/2023