ordnete die öffentliche Zustellung an. Auf der Rückseite des Bescheids befindet sich ein vom
zuständigen Bediensteten unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle: "ausgehängt am 23.8.60,
abgenommen am 12.9.60". Die bei der Urschrift liegende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der
Urschrift durch Siegel und Unterschrift versichert ist und die im Gegensatz zur Urschrift einen
vollständigen Hinweis nach §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthält, trägt den Aufdruck: "Zum Zwecke der
öffentlichen Zustellung ausgehängt am 23.8.60, abgenommen am 12.9.60".
Im Februar 1967 beantragte die Klägerin, den Bescheid aufzuheben und über ihre Ansprüche aus
§§28 ff und §43 BEG zu entscheiden; denn sie sei von 1956 bis 1966 mit Unterbrechungen in
Nervenheilanstalten behandelt worden und deshalb verhindert gewesen, ihre wechselnden
Anschriften mitzuteilen.
Die Behörde lehnte am 7. Dezember 1967 ab, weil der Bescheid vom 19. August 1960
unanfechtbar geworden sei.
Die Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit wies das
Landgericht ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin nur noch ihren Anspruch aus §§28 ff BEG
weiter. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang auf und verwies
den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Mit der Revision erstrebt der
Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Die Revision ist gerechtfertigt.
I.
Das Berufungsgericht legt dar, die Prozeßfähigkeit der Klägerin sei zu der Zeit, als sie selbst die
Klage eingereicht, den Rechtsstreit vor dem Landgericht geführt und ihrem Prozeßbevollmächtigten
Vollmacht zur Durchführung der Berufung erteilt habe, nicht zweifelhaft gewesen. Die dieser
Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Tatrichters hält der Senat für zutreffend. Die
Klägerin hat den Rechtsstreit im ersten Rechtszug zweckentsprechend, wenn auch mit Hilfe einer
anderen Person, betrieben und dabei keine Ausfallserscheinungen erkennen lassen. Auch ihr
Schriftsatz vom 22. Januar 1969, den sie zur Zeit der Vollmachterteilung an ihren
Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs bei der Behörde einreichte, zeigt, daß sie ihr Ziel,
ungeachtet des ablehnenden Bescheids vom 19. August 1960 Entschädigung zu erlangen, mit
vernünftigen Erwägungen verfolgte. Danach weist das Verhalten der Klägerin seit Einreichung der
Klage nicht auf einen seither bestehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit hin,
der die freie Willensbestimmung beeinträchtigt haben könnte (§104 Nr. 2 BGB). Es sind ferner
keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Klägerin wegen Bestellung eines gesetzlichen
Vertreters in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt (§114 BGB) oder geschäftsunfähig nach §104 Nr.
3 BGB gewesen wäre. Sie war mithin nach dem anwendbaren deutschen Recht (§55 ZPO, 209 Abs.
1 BEG) in der maßgebenden Zeit seit Klageerhebung, insbesondere auch bei Erteilung der
Prozeßvollmacht (vgl. BGH LM Nr. 6 zu §52 ZPO = FamRZ 1964, 28) prozeßfähig im Sinne des §52
ZPO. Klage und Berufung sind zulässig. Einer Sachentscheidung stünde selbst dann kein
Prozeßhindernis entgegen, wenn die Klägerin nach Erteilung der Prozeßvollmacht prozeßunfähig
geworden wäre (§246 ZPO, §209 Abs. 1 BEG; BGH a.a.O.).
II.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Bescheid vom 19. August 1960 sei noch anfechtbar, weil
zwingende Formerfordernisse bei seiner öffentlichen Zustellung nicht beachtet worden seien.
Gemäß §197 BEG, §15 Abs. 3 Satz 3 VwZG sei auf dem zuzustellenden, mithin dem ausgehängten
Schriftstück vom zuständigen Bediensteten der Tag des Aushangs und der Abnahme zu vermerken;
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31389018
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4/8/2023