BGH, Urteil vom 28.06.1973 – IX ZR 163/70OLG München23.04.1970 BeckRS 1973, 31389018 BGH, Urteil vom 28.06.1973 – IX ZR 163/70OLG München23.04.1970 Titel: BGH: Urteil vom 28.06.1973 - IX ZR 163/70 Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 28. Juni 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1973 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit über den im Berufungsrechtszug allein geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die 1908 in Polen geborene jüdische Klägerin befand sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager Bayerns und wanderte 1949 nach den USA aus. 1950 beantragte sie unter der Anschrift " , Mass./USA" Entschädigung für Schaden an Freiheit und Körper oder Gesundheit. Sie legte nur dar, sie sei von Juni 1941 bis Ende 1942 im Ghetto Sambor und von Anfang 1943 bis Dezember 1944 im Arbeitslager Gleiwitz festgehalten worden. 1952 zog sie nach New York City um, ohne die Behörde zu unterrichten. Diese forderte am 14. August 1957 die Klägerin unter der 1950 mitgeteilten Anschrift auf, den Verfolgungshergang näher darzulegen. Das Schreiben kam mit dem Vermerk "unknown" zurück. Durch Bescheid vom 19. August 1960 lehnte die Behörde die Ansprüche "wegen fehlenden Nachweises der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. wegen fehlender Mitwirkung" ab und http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31389018 1 von 5 4/8/2023

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