21 Ergänzend hat sie ausgeführt, dass auch unter Beachtung der nach Art.5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit die im Beschluss des Amtsgerichts - Strafrichter - dargelegte alternative Deutung des "Judensterns" abzulehnen sei. Der "Judenstern" stehe quasi für den Holocaust. Eine andere Deutung, nämlich als allgemein bekanntes Symbol für eine staatliche durch Gesetze und Verordnungen betriebene Stigmatisierung, Ausgrenzung und Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen, die mit der gesamtgesellschaftlich geführten Auseinandersetzung um eine Corona-Impfpflicht begründet werde, die dadurch entstehe, dass zur Tatzeit eine gesamtgesellschaftliche Auseinandersetzung um die Corona-Impfpflicht geführt worden sei, sei entschieden abzulehnen. Nicht nur, aber gerade auch von Juden werde der "Judenstern" als DAS Symbol für den Holocaust angesehen. Eine derartige Argumentationsschiene laufe auch dem Gesetzeszweck, der einer Vergiftung des politischen Klimas vorbeugen wolle, zuwider, da das politische Klima gerade durch die vielfache Verwendung des "Judensterns" vergiftet werde, indem ihm eine andere als die besondere geschichtliche Deutungsmöglichkeit zugeschrieben werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass gerade die auch im Beschluss angesprochene mediale Berichterstattung zur Verwendung des "Judensterns" den Fokus etwaiger Empfänger auf den Vergleich mit der NS-Zeit und den Holocaust lenke, sodass eine derartige mögliche Interpretation durch den Empfänger noch stärker in den Vordergrund trete. 22 Das Bild sei auf der Plattform Facebook für jedermann öffentlich einsehbar gewesen. Insoweit sei es entgegen der Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts unerheblich, dass die Gruppe nur 16 Personen bestanden habe, entscheidend sei, dass jedenfalls jeder Facebook-Nutzer das Bild habe sehen können. Insoweit sei die mögliche Breitenwirkung mit dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20) zugrunde liegenden Fall vergleichbar. Eine öffentlich einsehbare Veröffentlichung auf einer derart reichweitenstarken Plattform wie Facebook habe eine potenziell sehr große Breitenwirkung. 23 Die seitens der Staatsanwaltschaft vertretene Interpretation der Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.09.2021 (Az.: BvR 1787/20) - nämlich dass in bestimmten Konstellationen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.2018 (Az.: 1 BvR 2083/15) abzurücken sei - finde ihre Stütze auch in den Entscheidungen Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20) und des Landgerichts Augsburg, als dass in keiner der Entscheidungen überhaupt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2083/15 zur eingeschränkten Auslegung von § 130 Abs. 3 StGB eingegangen werde. Dies habe dasselbe Gericht, nämlich das Bundesverfassungsgericht, durch die Nichtannahmeentscheidung gerade nicht gerügt. 24 Doch selbst wenn die Kriterien der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts1 BvR 2083/15 angewendet würden, lägen die Voraussetzungen der Einschränkung vor. Wie in dem angegriffenen Beschluss angegeben werde, sei eine Vielzahl der Demonstrationen für unter anderem Gewalttätigkeiten benutzt worden. Diese Vorfälle zeigten, dass das hier zur Last gelegte Verhalten bereits zu Rechtsbrüchen erheblicher Art geführt habe. Des Weiteren erhielten durch den Vergleich potentielle Gewalttäter eine Rechtfertigungsmöglichkeit ihres Handelns, da sie sich in ihren Augen "wie Widerstandskämpfer in der NS-Zeit nur gegen staatliches Unrecht wehren". 25 Dadurch würden Hemmschwellen herabgesetzt, die rechtsgutsgefährdende Folgen unmittelbar auslösen könnten und bereits ausgelöst hätten. Dabei nehme der angegriffene Beschluss nicht ausreichend in den Blick, dass der Gruppenname durch das "WIR STEHEN AUF" bereits dazu auffordere, nicht passiv zu bleiben, sondern aktiv Widerstand gegen einen Impfzwang zu leisten, sodass bereits eine gewisse Mobilisierung des Adressaten intendiert sei. Aus dem Vorstehenden werde deutlich, dass der angegriffene Beschluss bei der Subsumtion des Tatbestandsmerkmals der Eignung zur Friedensstörung die Deliktsnatur als abstraktkonkretes Gefährdungsdelikt nicht ausreichend beachte, indem die Hürden für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals zu hoch angesetzt würden. Das Hervorrufen potentieller Gefahren werde bereits unter Strafe gestellt, wobei das Risiko möglicher Realisierung der Gefahren sozusagen der Hervorrufende zu tragen habe. 26 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands sei zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der Einlassung jedenfalls mit dolus eventualis gehandelt worden sei. Die im angegriffenen Beschluss zur Verneinung des Vorsatzes dargelegten Ausführungen beträfen eher die Frage eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB. 27 Mit Verfügung vom 23.05.2022 hat das Landgericht Aachen der Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zur Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Aachen sowie zur Begründung in der Verfügung vom 14.04.2022 eingeräumt. Die Angeschuldigte hat zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Stellung genommen. 28 II. 1) Die gem. §§ 311, 408 Abs. 2, 210 Abs. 2 StPO gegen den ablehnenden Beschluss statthafte sofortige Beschwerde

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