14 Zur Begründung hat es ausgeführt, es erachte die Angeschuldigte eines Vergehens der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB für nicht hinreichend verdächtig. Der Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB sei nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Im Dezember 2021 habe der Deutsche Bundestag angesichts stetig steigender Infektionszahlen unter anderem über eine Impfpflicht für bestimmte Personengruppen gestritten. Die geplante Gesetzesänderung habe von Dezember 2021 bis April 2022 den bereits zuvor schwelenden Konflikt zwischen sogenannten Impfgegnern und Impfbefürwortern verschärft. Die Einführung einer Corona-Impfpflicht sei seit Dezember 2021 zentrales Thema einer gesamtgesellschaftlich geführten Debatte, die sowohl die Berichterstattung in den öffentlichen Medien als auch die Einträge in vielen sozialen Medien beherrscht habe. Von Dezember 2021 bis ins Frühjahr 2022 sei es zu einer Vielzahl von Demonstrationen gegen die staatlich geplanten Corona-Maßnahmen gekommen, die teilweise mit der Begehung von Aggression, Gewalt und Straftaten einhergegangen seien. Anlässlich dieser Anti-Corona-Demonstrationen sei von einigen Teilnehmern der "Judenstern" mit der Bezeichnung "Ungeimpft" statt "Jude" öffentlich auf der Kleidung angebracht getragen worden. Entsprechende Abbildungen hätten sich parallel in den sozialen Medien verbreitet. 15 Die Kennzeichnung mit dem "Judenstern" sei ein vom nationalsozialistischen Regime angeführtes Zwangskennzeichen für Personen, die nach den Nürnberger Gesetzen von 1935 rechtlich als Juden galten, gewesen. Mit dem Kennzeichen hätten sich die Träger leichter für die damals beginnenden planmäßigen Judendeportationen auffinden lassen. Der Holocaust sei der Völkermord an 5,6-6,3 Millionen europäischen Juden während des Zweiten Weltkriegs gewesen. Es handle sich bei dem Völkermord in Gestalt des Holocaust um eine Handlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch. 16 Die der Angeschuldigten als Privatperson vorgeworfene, unreflektierte Verwendung des sogenannten "Judensterns" unter Ersetzung des Wortes "Jude" durch das Wort "Ungeimpft" in einer öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe mit dem Titel "Impfzwang?? Nein danke!! Wir stehen auf!!" erfülle im Licht des Art. 5 Abs. 1 GG im konkreten Einzelfall als Beitrag zur öffentlich geistigen Auseinandersetzung um die gesamtgesellschaftlich umstrittene Einführung einer Impfpflicht in Deutschland ohne das Hinzutreten weiterer Umstände bereits in objektiver Hinsicht nicht den Tatbestand der Volksverhetzung. Die von der Angeschuldigten getätigten Äußerungen seien im konkreten Fall durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. 17 Es sei bereits fraglich, ob die Angeschuldigte durch ihren öffentlichen Facebook-Eintrag in objektiver Hinsicht den Völkermord an Juden gemäß § 130 Abs. 3 StGB i.V.m. § 6 Abs. 1 VStGB tatsächlich verharmlost habe. Vorliegend könne der "Judenstern" nicht nur als öffentlich sichtbare Maßnahme zur Durchführung des Holocaust gedeutet werden. Vielmehr komme daneben auch die Deutung als allgemein bekanntes Symbol für eine staatlich durch Gesetze und Verordnungen betriebene Stigmatisierung, Ausgrenzung und Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen in Betracht. Eine solche, vom Tatbestand des Völkermordes abweichende Auslegung lasse sich im konkreten Fall unter Berücksichtigung der zur Tatzeit gesamtgesellschaftlich geführten Auseinandersetzung um eine Corona-Impfpflicht und die durch den Gesetzgeber geplanten Corona-Schutzmaßnahmen gerade auch aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv nicht ausschließen. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass der von der Angeschuldigten im öffentlichen Raum platzierte, bewusst provozierende Vergleich von ungeimpften Personen in Deutschland während der aktuellen Corona-Pandemie mit der systematischen Ausgrenzung und Verfolgung von Juden zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in hohem Maße anstößig, respekt-, geschmacklos und moralisch zu missbilligen sei. Der angestellte Vergleich verletze nicht nur das Gedenken an die ca. 6 Millionen Opfer des Holocaust, er sei auch für deren Angehörige unerträglich. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubten indes keinen staatlichen Zugriff auf eine unmoralische Gesinnung. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nicht schon dann überschritten, wenn die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und des Holocaust nicht angemessen gewürdigt würden. Vielmehr seien selbst offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos seien und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchten. Die Meinungsfreiheit finde erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen den Tatbestand des § 130 StGB erfüllten und im Sinne dieser Norm zudem in einen unfriedlichen Charakter umschlügen, was hier zu verneinen sei. Der Facebook-Eintrag der Angeschuldigten sei darüber hinaus im konkreten Fall in objektiver Hinsicht nicht geeignet,

Select target paragraph3