LG Aachen, Beschluss vom 18.08.2022 - 60 Qs 16/22 Fundstelle openJur 2022, 17825 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor 1 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse, die auch etwaige im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Auslagen der Angeschuldigten zu tragen hat, zurückgewiesen. Gründe 2 I. 3 Gegen die Angeschuldigte wird seitens der Staatsanwaltschaft Aachen unter dem Aktenzeichen 1 Js 210/22 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung, begangen am 01.12.2021, geführt. 4 Durch die Meldestelle respect! wurde bekannt, dass die Angeschuldigte am 01.12.2021 ein Bild mit einem sogenannten "Judenstern" in einer seinerzeit aus 27 Mitgliedern bestehenden Facebook-Gruppe "Impfzwang?? Nein danke!! Wir stehen auf!!" als Gruppenbild hochgeladen hatte. Dabei handelte es sich um eine abgewandelte Version des "Judensterns" dahingehend, dass auf dem Stern nicht der Begriff "Jude", sondern der Begriff "Ungeimpft" zu sehen war. Über und unter dem Judenstern standen die Worte "Der neue Judenstern". 5 Die Angeschuldigte hat sich im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung am 23.03.2022 zum Tatvorwurf wie folgt eingelassen: 6 Die Ungeimpften hätten damals nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen dürfen; es habe eine Ausgrenzung stattgefunden wie damals bei den Juden. Sie, die Angeschuldigte, habe ihren Sohn nach Oskar Schindler benannt. Auch gegen schlechte Judenwitze gehe sie immer vor. Sie sei nicht gegen Ausländer und auch kein Nazi. Sie sei zum Tatzeitpunkt ungeimpft gewesen und habe gewollt, dass die Ungeimpften mit den Tests die gleichen Rechte haben wie alle anderen auch. 7 Sie könne die (von ihr moderierte) Facebook-Gruppe nicht mehr löschen, ebenso wie ihr eigenes Profil, obwohl sie Facebook dazu angewiesen habe. Sie habe das Gruppenbild nach drei bis vier Wochen wieder entfernt, direkt nachdem sie darauf hingewiesen worden sei, dass es strafbar sein könne. Ihr sei mitgeteilt worden, dass es ein Vergleich gegenüber sechs Millionen getöteten Juden sei. Schließlich habe sie es gelöscht, weil sie niemanden habe persönlich angreifen wollen. Sie habe darauf hinweisen wollen, dass es eine freie Entscheidung sein sollte, ob man sich impfen lasse oder nicht. Die Facebook-Gruppe habe keine Hetzgruppe darstellen sollen, sondern ein Austausch, wie man zur Impfung stehe. Sie habe niemanden verletzen oder aufstacheln wollen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Abbildung des Sterns eine Straftat sein könnte, da sie diese auf Google gefunden habe. Hinsichtlich der Impfung habe ihr das Wissen gefehlt. Am Anfang habe es geheißen, der Arbeitgeber solle nicht über den Impfstatus Bescheid wissen, aber überall, wo sie sich beworben habe, sei als erstes nach dem Impfstatus gefragt worden. Irgendwann habe sie sich und ihren älteren Sohn impfen lassen, weil sie zurück ins Arbeitsleben gewollt habe und die Impfung dem Schutz älterer Menschen und der Sicherheit der Bevölkerung diene. Die Ausgrenzung Ungeimpfter könne man nicht mit der Judenverfolgung vergleichen, da Ungeimpfte nicht in KZs kämen. Einen solchen Vergleich habe sie nicht ziehen wollen. Das mit dem Stern tue ihr leid. Zu diesem Zeitpunkt habe es viele Gruppen gegeben, die diesen benutzt hätten, rückblickend habe sie sich nichts dabei gedacht. Zu diesem Zeitpunkt sei viel auf sie "eingeprasselt"; sie habe in ihrem Leben viel Gewalt erfahren und habe dem Hass nicht ausgesetzt sein wollen. Sie sei mal mit einem Verschwörungstheoretiker zusammen gewesen, der gesagt habe, dass Hitler der erste gewesen sei, der außerirdischen Kontakt gehabt habe. Der sei verrückt geworden. Mit solchen Leuten wolle sie nichts mehr zu tun haben. Im Jahr 2008 sei sie in Kattowitz bei ihrer Familie zu Besuch gewesen, wobei sie auch Auschwitz besucht habe. Dies sei erschreckend, grausam und sehr bewegend gewesen. 8 Durch Strafbefehlsentwurf der Staatsanwaltschaft Aachen vom 14.04.2022 (Az.: Cs 1 Js 210/22) wird der Angeschuldigten vorgeworfen, am 01.12.2022 in S. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich verharmlost zu haben. 9 Konkret wird der Angeschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Am 01.12.2021 stellten Sie gegen 21:35 Uhr in der von Ihnen gegründeten öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe

Select target paragraph3