47
Entgegen
der
Auffassung
der
Staatsanwaltschaft
findet
die
oben
zitierte
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall Anwendung. Aus der Nichtannahmeentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 21.09.2021 (Az.: 1 BvR 1787/20) kann nicht - zumindest nicht eindeutig - gefolgert
werden, dass von der oben zitierten Rechtsprechung jedenfalls in bestimmten Konstellationen wieder abgerückt werden
soll. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 22.06.2018 (1 BvR 2083/15) bewusst den Tatbestand
des Verharmlosens enger gefasst. Dies ist vor allem daran erkennbar, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem
Nichtannahmebeschluss vom selben Tag zum Aktenzeichen 1 BvR 673/18, der sich auf die Tatbestandsvariante des
Leugnens bezieht, von einer Vermutung der Friedensstörung ausgegangen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat
diese Unterscheidung daher ganz bewusst getroffen. Vor diesem Hintergrund ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht
davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsprechungsänderung von einer so erheblichen
Tragweite, durch einen nicht begründeten Nichtannahmebeschluss vornehmen würde; vielmehr wäre in diesem Fall wie bei anderen Fällen, in denen die eigene Rechtsprechung geändert oder eine Abgrenzung vorgenommen wird, üblich
- eine ausdrückliche Klarstellung zu erwarten gewesen, was jedoch vorliegend gerade nicht erfolgt ist.
48
Die Staatsanwaltschaft geht ebenfalls fehl in der Auffassung, auch unter Anwendung der Kriterien der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.2018 (1 BvR 2083/15) lägen die Voraussetzungen der Einschränkung vor.
49
Die Beurteilung, ob die Tathandlung konkret geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, setzt eine
Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände voraus (Krauß in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl.
2021, § 130 Rn. 77). Dabei sind Art, Inhalt, Form, Umfeld der Äußerung, "Stimmungslage" der Bevölkerung und die
politische Situation zu berücksichtigen (Fischer StGB, 69. Aufl. 2022, §130 Rn. 13a).
50
Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, liegt im vorliegenden Fall gerade keine Eignung zur Friedensstörung vor.
Jedenfalls lässt sich dies nicht hinreichend sicher feststellen. Die Verwendung eines "Judensterns" unter Ersetzung des
Wortes "Jude" durch das Wort "nicht geimpft" in einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil erfüllt als Beitrag zur
öffentlich geistigen Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Tatbestand des
Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2021 -Ss 72/2020
(2/21) -, juris; Fischer StGB, 69. Aufl. 2022, §130 Rn. 27).
51
Unter Berücksichtigung von Art, Inhalt, Umfeld und Form der Äußerung sowie der politischen Situation im Dezember
2021, die maßgeblich von der Impfdebatte geprägt war und sich auch auf die Stimmungslage in der Bevölkerung
auswirkte, hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass dem Facebook-Eintrag der
Angeschuldigten mit dem Appell "WIR STEHEN AUF!!" bei objektiver Betrachtung kein Aufruf zu einem Rechtsbruch im
Sinne des § 130 Abs. 3 StGB immanent ist.
52
In den Blick zu nehmen ist zunächst, dass die Fragen einer allgemeinen Impfpflicht und die sonstigen CoronaMaßnahmen über einen längeren Zeitraum in der Gesellschaft öffentlich kontrovers diskutiert wurden und immer noch
werden. Im öffentlichen politischen und gesellschaftlichen Diskurs kommt indes der Meinungsfreiheit hohe Bedeutung
zu. Die Angeschuldigte hat mit ihrer Äußerung sicherlich zur Vergiftung des geistigen Klimas beigetragen, was, wie
bereits dargelegt, keinen Eingriffsgrund bietet. Gerade im Zusammenhang mit politisch und gesellschaftlich kontrovers
diskutierten Themen sind auch bewusst provozierende Meinungsäußerungen geschützt.
53
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft intendiert der Appell "WIR STEHEN AUF" auch keine Mobilisierung
der Adressaten in der Hinsicht, dass zu Gewalttätigkeiten und Rechtsbrüchen aufgerufen wird. Dies wäre eine ganz und
gar einseitige Deutung des Appells, die jedoch nicht zutreffen muss. Zwar ist es in der Tat auf sogenannten CoronaDemonstrationen des Häufigeren zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen. Demgegenüber haben an diesen
Demonstrationen auch zahlreiche Personen teilgenommen, die friedlich gegen eine geplante Impfpflicht oder sonstige
Corona-Maßnahmen demonstriert haben und sich mit den Gewalttaten Einzelner nicht identifiziert oder diese gebilligt
haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht jeder Aufruf, sich gegen eine Impfpflicht einzusetzen als Appell zum
Rechtsbruch oder aggressive Emotionalisierung ausgelegt werden. Der Appell "WIR STEHEN AUF" dürfte nach
Auffassung der Kammer vielmehr allgemein als Aufruf zu verstehen sein, seine Stimme zu erheben und für oder gegen
etwas aktiv einzutreten - jedenfalls kann eine derartige Deutung nicht von vornherein auszuschließen sein. Ein Appell
zum Rechtsbruch oder die Herabsetzung von Hemmschwellen, durch die rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar
ausgelöst werden können, kann dieser Aufforderung nicht entnommen werden. Der Angeschuldigten, die im Übrigen auf
Corona-Demonstrationen nicht als Aggressor in Erscheinung getreten ist, kann vor diesem Hintergrund keine
Herabsetzung von Hemmschwellen unterstellt werden.
Hierin liegt auch der Unterschied zu dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Beschluss des Bayerischen Obersten