21
Ergänzend hat sie ausgeführt, dass auch unter Beachtung der nach Art.5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit die
im Beschluss des Amtsgerichts - Strafrichter - dargelegte alternative Deutung des "Judensterns" abzulehnen sei. Der
"Judenstern" stehe quasi für den Holocaust. Eine andere Deutung, nämlich als allgemein bekanntes Symbol für eine
staatliche durch Gesetze und Verordnungen betriebene Stigmatisierung, Ausgrenzung und Diskriminierung bestimmter
Bevölkerungsgruppen, die mit der gesamtgesellschaftlich geführten Auseinandersetzung um eine Corona-Impfpflicht
begründet werde, die dadurch entstehe, dass zur Tatzeit eine gesamtgesellschaftliche Auseinandersetzung um die
Corona-Impfpflicht geführt worden sei, sei entschieden abzulehnen. Nicht nur, aber gerade auch von Juden werde der
"Judenstern" als DAS Symbol für den Holocaust angesehen. Eine derartige Argumentationsschiene laufe auch dem
Gesetzeszweck, der einer Vergiftung des politischen Klimas vorbeugen wolle, zuwider, da das politische Klima gerade
durch die vielfache Verwendung des "Judensterns" vergiftet werde, indem ihm eine andere als die besondere
geschichtliche Deutungsmöglichkeit zugeschrieben werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass gerade die auch im
Beschluss angesprochene mediale Berichterstattung zur Verwendung des "Judensterns" den Fokus etwaiger
Empfänger auf den Vergleich mit der NS-Zeit und den Holocaust lenke, sodass eine derartige mögliche Interpretation
durch den Empfänger noch stärker in den Vordergrund trete.
22
Das Bild sei auf der Plattform Facebook für jedermann öffentlich einsehbar gewesen. Insoweit sei es entgegen der
Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts unerheblich, dass die Gruppe nur 16 Personen bestanden habe,
entscheidend sei, dass jedenfalls jeder Facebook-Nutzer das Bild habe sehen können. Insoweit sei die mögliche
Breitenwirkung mit dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR
240/20) zugrunde liegenden Fall vergleichbar. Eine öffentlich einsehbare Veröffentlichung auf einer derart
reichweitenstarken Plattform wie Facebook habe eine potenziell sehr große Breitenwirkung.
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Die
seitens
der
Staatsanwaltschaft
vertretene
Interpretation
der
Nichtannahmeentscheidung
des
Bundesverfassungsgerichts vom 21.09.2021 (Az.: BvR 1787/20) - nämlich dass in bestimmten Konstellationen von der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.2018 (Az.: 1 BvR 2083/15) abzurücken sei - finde ihre Stütze
auch in den Entscheidungen Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20) und des
Landgerichts Augsburg, als dass in keiner der Entscheidungen überhaupt auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2083/15 zur eingeschränkten Auslegung von § 130 Abs. 3 StGB eingegangen werde.
Dies habe dasselbe Gericht, nämlich das Bundesverfassungsgericht, durch die Nichtannahmeentscheidung gerade
nicht gerügt.
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Doch selbst wenn die Kriterien der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts1 BvR 2083/15 angewendet würden,
lägen die Voraussetzungen der Einschränkung vor. Wie in dem angegriffenen Beschluss angegeben werde, sei eine
Vielzahl der Demonstrationen für unter anderem Gewalttätigkeiten benutzt worden. Diese Vorfälle zeigten, dass das hier
zur Last gelegte Verhalten bereits zu Rechtsbrüchen erheblicher Art geführt habe. Des Weiteren erhielten durch den
Vergleich potentielle Gewalttäter eine Rechtfertigungsmöglichkeit ihres Handelns, da sie sich in ihren Augen "wie
Widerstandskämpfer in der NS-Zeit nur gegen staatliches Unrecht wehren".
25
Dadurch würden Hemmschwellen herabgesetzt, die rechtsgutsgefährdende Folgen unmittelbar auslösen könnten und
bereits ausgelöst hätten. Dabei nehme der angegriffene Beschluss nicht ausreichend in den Blick, dass der
Gruppenname durch das "WIR STEHEN AUF" bereits dazu auffordere, nicht passiv zu bleiben, sondern aktiv
Widerstand gegen einen Impfzwang zu leisten, sodass bereits eine gewisse Mobilisierung des Adressaten intendiert sei.
Aus dem Vorstehenden werde deutlich, dass der angegriffene Beschluss bei der Subsumtion des Tatbestandsmerkmals
der Eignung zur Friedensstörung die Deliktsnatur als abstraktkonkretes Gefährdungsdelikt nicht ausreichend beachte,
indem die Hürden für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals zu hoch angesetzt würden. Das Hervorrufen potentieller
Gefahren werde bereits unter Strafe gestellt, wobei das Risiko möglicher Realisierung der Gefahren sozusagen der
Hervorrufende zu tragen habe.
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Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands sei zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der Einlassung jedenfalls mit
dolus eventualis gehandelt worden sei. Die im angegriffenen Beschluss zur Verneinung des Vorsatzes dargelegten
Ausführungen beträfen eher die Frage eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB.
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Mit Verfügung vom 23.05.2022 hat das Landgericht Aachen der Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme
binnen zwei Wochen zur Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Aachen sowie zur Begründung in der
Verfügung vom 14.04.2022 eingeräumt. Die Angeschuldigte hat zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Stellung
genommen.
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II.
1) Die gem. §§ 311, 408 Abs. 2, 210 Abs. 2 StPO gegen den ablehnenden Beschluss statthafte sofortige Beschwerde