10 "Am 01.12.2021 stellten Sie gegen 21:35 Uhr in der von Ihnen gegründeten öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe mit dem Titel "Impfzwang?? Nein Danke!! Wir stehen auf!!" als Gruppenbild ein Foto ein, auf dem mittig ein auf einer Scheibe klebendes Plakat abgebildet ist. Das Plakat zeigt einen gelben Judenstern, der zur Zeit des Nationalsozialismus zur Kennzeichnung von Juden verwendet wurde, mit der Inschrift "Ungeimpft" und der Überund Unterschrift "Der neue Judenstern". Ihnen war bewusst, dass eine Impfung in keinem Zusammenhang zur Judenverfolgung steht. Sie nahmen billigend in Kauf, dass die unter den Nationalsozialisten begangene planmäßige Ermordung von Juden als Vergleich mit den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie wahrgenommen werden würde und dadurch eine Bagatellisierung der Art, des Ausmaßes und der Folgen der Unterdrückung, Gewalt und massenhaften Ermordung der Juden zur Zeit des Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht wird. Ihnen war bewusst, dass dies zu einer Herabsetzung von Hemmschwellen mit unmittelbar rechtsgutgefährdenden Folgen führen kann." 11 Mit Verfügung vom 14.04.2022 hat die Staatsanwaltschaft Aachen den Entwurf eines Strafbefehls mit dem vorgenannten Inhalt dem Amtsgericht Monschau - Strafrichter - mit dem Antrag übersandt, den Strafbefehl gemäß dem Strafbefehlsentwurf zu erlassen. Zugleich hat sie ausgeführt, das von der Angeschuldigten hochgeladene Bild im Zusammenhang mit der Gruppenbeschreibung vergleiche aus der Warte eines objektiven Betrachters die CoronaMaßnahmen mit den Maßnahmen der Judenverfolgung, insbesondere auch des Holocaust in der NS-Zeit. Dass sich das Bild "nur" auf die seit dem Jahr 1933 schrittweise stattfindende Ausgrenzung und Diskriminierung von Juden unter Ausklammerung des Holocaust beziehe, sei nach objektiver Auslegung nicht anzunehmen. Bereits seit dem Jahr 1939 hätten diverse menschenvernichtende Aktionen stattgefunden, die sich seit dem Jahr 1941 mit dem Überfall auf die Sowjetunion zum Holocaust gesteigert hätten. Gerade in diese Zeit sei die Einführung des Judensterns gefallen, sodass dieser einen eindeutigen Bezug zum Holocaust habe. Da die Corona-Maßnahmen in keiner Weise mit dem Holocaust auf derselben Stufe stünden, gehe damit zwangsläufig eine Verharmlosung einher. Maßgeblich für die Geeignetheit zur Friedensstörung sei, ob die Tat sowohl nach Art und Inhalt der Äußerung sowie den Umständen ihrer Abgabe als auch nach ihren voraussichtlichen Folgewirkungen und dem Kreis der Erklärungsempfänger zur Störung des öffentlichen Friedens konkret geeignet sei. Im Verlauf der Corona-Pandemie komme es nach wie vor regelmäßig zu verschiedensten Demonstrationen, die sich gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie richteten. Dabei mischten sich diverse Gruppen der Gesellschaft; neben Personen aus dem bürgerlichen Spektrum nähmen regelmäßig auch staatsfeindliche und rechtsradikale Gruppierungen an den Demonstrationen teil, wobei eine Radikalisierung für möglich gehalten werde. Teilweise sei es zu Gewalttätigkeiten gekommen. Gerade im Zusammenhang mit dem politischen Vorantreiben der allgemeinen Impfpflicht ab Ende 2021 bis zur Ablehnung am 07.04.2022 im Bundestag habe sich diese Stimmung verstärkt. Auch im Internet werde die Kritik an staatlichen Maßnahmen in nicht selten aggressiver und unter Strafvorschriften fallender Form geäußert. In diesem Kontext in öffentlichkeitswirksamer Form geäußerte Verharmlosungen des Holocaust seien daher gerade zum Zeitpunkt der hiesigen Tat geeignet gewesen, entsprechend aufnahmebereite Adressaten zu radikalisieren, Hemmschwellen herabzusetzen und gegen staatliche Maßnahmen mit Gewalt vorzugehen. Gerade ein Vergleich mit der staatlichen systematischen Judenverfolgung, gegen die ohne Zweifel gewaltsamer Widerstand zulässig gewesen sei, suggerierten, dass Gegnern von Corona-Maßnahmen auch heute wieder staatliches Unrecht angetan würde, weshalb diese als Widerstandskämpfer auch heute das Recht hätten, sich gegen den Staat und seine Organe gewaltsam zur Wehr zu setzen. Die wesentlichen Umstände der Tatbestandsmerkmale habe die Angeschuldigte auch subjektiv verwirklicht. Ihr seien die wesentlichen Fakten der Judenausgrenzung und -verfolgung bekannt gewesen. Sie habe zwar glaubhaft angegeben, dass sie einen Vergleich mit dem Holocaust "nicht gewollt habe". Im Sinne des dolus eventualis sei es jedoch ausreichend, dass die Möglichkeit eines entsprechenden Verständnisses gegeben sei. Ein etwaiger Irrtum sei als Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB zu bewerten. Gerade bei der Verwendung von derart problematischen mit der NS-Zeit in Verbindung zu bringenden Symbolen und Aussagen sei ein sehr hohes Maß an geistiger Anstrengung zu verlangen, das die Angeschuldigte nicht angestellt habe. Der Irrtum sei daher vermeidbar gewesen. 12 Am 29.04.2022 wurde das weitere Vorgehen seitens des Amtsgerichts mit der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine etwaige Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO erörtert. Ein solches Vorgehen hielt die Staatsanwaltschaft indes für ausgeschlossen. 13 Mit Beschluss vom 07.05.2022 (Az.: 7 Cs-1 Js 210/22-72/22) hat das Amtsgericht Monschau - Strafrichter - den Antrag auf Erlass des Strafbefehls vom 14.04.2022 aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es erachte die Angeschuldigte eines Vergehens der Volksverhetzung im Sinne des

Select target paragraph3