- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 13.05.1971 – IX ZR 300/69LG Köln; OLG Köln19.06.1969 BeckRS 1971, 31385755 BGH, Urteil vom 13.05.1971 – IX ZR 300/69LG Köln; OLG Köln19.06.1969 Titel: BGH: Urteil vom 13.05.1971 - IX ZR 300/69 Normenkette: § 190 a BEG Amtlicher Leitsatz: Der Ausschluß mit dem Anspruch (BGH RzW 1967, 502 Nr. 17) tritt kraft Gesetzes ein. Diese Rechtsfolge herbeizuführen, steht nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde. An das Ergebnis der behördlichen Prüfung und Entscheidung sind die Entschädigungsgerichte nicht gebunden. Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 13. Mai 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter des Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 1. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Die Klägerin, eine 1933 in Budapest geborene Jüdin, lebt seit 1948 in Frankreich. Sie war als IROFlüchtling anerkannt. Am 27. Mai 1963 erwarb sie durch Heirat die österreichische Staatsangehörigkeit. 1966 beantragte die Klägerin im Hinblick auf die Änderung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch das BEG-SchlußG Entschädigung für Freiheits-, Lebens- und Gesundheitsschaden. Zur Begründung http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1971-N-31385755 1 von 4 7/14/2022

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