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BGH, Urteil vom 13.05.1971 – IX ZR 300/69LG Köln; OLG
Köln19.06.1969
BeckRS 1971,
31385755
BGH, Urteil vom 13.05.1971 – IX ZR 300/69LG Köln; OLG Köln19.06.1969
Titel:
BGH: Urteil vom 13.05.1971 - IX ZR 300/69
Normenkette:
§ 190 a BEG
Amtlicher Leitsatz:
Der Ausschluß mit dem Anspruch (BGH RzW 1967, 502 Nr. 17) tritt kraft Gesetzes ein. Diese
Rechtsfolge herbeizuführen, steht nicht im pflichtgemäßen Ermessen der
Entschädigungsbehörde. An das Ergebnis der behördlichen Prüfung und Entscheidung sind die
Entschädigungsgerichte nicht gebunden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 13. Mai 1971
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter des Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 1. April 1971 unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19.
Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die
Klägerin.
Von Rechts wegen
Die Klägerin, eine 1933 in Budapest geborene Jüdin, lebt seit 1948 in Frankreich. Sie war als IROFlüchtling anerkannt. Am 27. Mai 1963 erwarb sie durch Heirat die österreichische
Staatsangehörigkeit.
1966 beantragte die Klägerin im Hinblick auf die Änderung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch
das BEG-SchlußG Entschädigung für Freiheits-, Lebens- und Gesundheitsschaden. Zur Begründung
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