49 Die Klage ist auch begründet. Der mittels Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) angefochtene Verwaltungsakt ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 50 Das auf § 41 Abs. 2 WaffG gestützte Waffenverbot ist jedenfalls materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger damit in seinen Rechten. 51 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 und 2 WaffG sind vorliegend nicht erfüllt. 52 Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen und Munition kann danach nur angeordnet werden, soweit dieses zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Das Gesetz setzt damit eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers voraus. Ein Verbot ist deshalb nur dann geboten, wenn der fortdauernde oder künftige Waffenbesitz des Betroffenen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Tatbestandsvoraussetzung des Gebotenseins führt zu einer gesteigerten Anforderung an die Erforderlichkeit des Waffenverbots. Dadurch genügt nicht jedwede Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das Verbot kann nur dann geboten sein, wenn der Betroffene in der Vergangenheit ein Verhalten gezeigt hat oder ihm eine Eigenschaft anhaftet, welche den tatsachengestützten Verdacht begründet, durch den Umgang mit der Waffe werde die öffentliche Sicherheit gefährdet. Notwendig ist, dass ohne Waffenverbot durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstünde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 31, 33). 53 Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus dieser Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Betroffenen zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen oder wenn der Betroffene eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen hat (Ziffer 41.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012; BVerwG, a. a. O., Rn. 34). 54 Ob ohne Weiteres auf eine Gefährlichkeit des Betroffenen geschlossen werden kann, wenn dieser waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 oder 2 WaffG ist oder ob auf eine besondere Gefährlichkeit des Betroffenen nur geschlossen werden kann aus Unzuverlässigkeitsgründen, die auf eine Gewaltneigung oder Gefahr des missbräuchlichen Umgangs schließen ließen (bspw. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a WaffG), kann dahinstehen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 35 für den Fall der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG; soweit erkennbar, scheint eine solche Differenzierung nicht vorgenommen zu werden, vgl. bspw. VGH München, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 21 C 18.1818 -, BeckRS 2019, 1676 Rn. 25; Beschluss vom 4. März 2021 24 ZB 20.3095 -, BeckRS 2021, 5107 Rn. 13; VGH Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2017 4 A 626/17 -, NVwZ 2018, 1813, 1817 Rn. 36). 55 Demgegenüber kann ein Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ausdrücklich auf die fehlende Zuverlässigkeit des Betroffenen gestützt werden. 56 Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wie dem Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG, derjenige der letzten mündlichen Verhandlung (VG Ansbach, Urteil vom 12. De- Seite 9 von 19 -

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