keit des Klägers folge aus der Planung von Gewalttaten durch andere Mitglieder und deren Gefährlichkeit. Die an sich unverdächtigen Handlungen des Klägers seien vor dem
Hintergrund der Planung schwerer, staatsgefährdender Straftaten zu werten. Die Beschaffung von Leichensäcken und Ätzkalk verlasse den Bereich selbst überzogener Vorbereitungen auf den Krisenfall und lege im Kontext mit dem exzessiven Sammeln von
Waffen alles andere als friedliche Absichten nahe. Von der sog. Feindesliste hätten über
einen kleinen Kreis hinaus weitere Mitglieder Kenntnis gehabt, darunter auch der Kläger. Hierfür spreche auch die Aussage der Zeugin ................... Vor diesem Hintergrund
sei seine Chatnachricht, wonach er die Adresse von ........................ besorgen könne, zu
verstehen. Das Waffenverbot sei angemessen, weil das Interesse an der Ausübung des
Schießsports gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit nicht überwöge. Es läge auch
kein atypischer Fall vor. Ein etwaiger nur zwischenzeitlicher Austritt aus der Chatgruppe
lasse nicht auf eine glaubhafte Distanzierung schließen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die Verwaltungsvorgänge sowie auf die zum Aktenzeichen 133 Js 24333/19 sowie 133 Js
33228/18 bzw. 34 KLs 15/19 beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage richtet sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. § 88
VwGO) gegen das Waffenverbot vom 1. Juli 2021 und nicht gegen den Widerrufsbescheid
vom selben Datum. Das Gericht ist gemäß § 88 VwGO nicht an die Fassung der Klageanträge gebunden. Vielmehr hat es das materielle Rechtsschutzbegehren unabhängig vom
Wortlaut der Anträge nach den allgemeinen Auslegungsmethoden zu ermitteln. Dabei
sind die Interessenslage des Klägers und alle weiteren erkennbar bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen (vgl. Fertig, in: BeckOK-VwGO, Stand: Oktober 2022, § 88 Rn. 6 m.
w. N.). Danach war zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausführt, der Widerruf sei rechtswidrig. Allerdings war entsprechend der
jeweils korrekten Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide der Widerrufsbescheid mittels
Widerspruch und das Waffenverbot nur mittels Klage (§ 13b Abs. 1 Nr. 6 Ausführungsgesetz zum Gerichtsstrukturgesetz Mecklenburg-Vorpommern) anfechtbar. Der Kläger hat
am 5. August 2021 Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Den Widerspruch richtete er gegen Ziffer 1-4 des Widerrufsbescheides und gab das Aktenzeichen - WaffG – FD
30/Klü - an. In der Klageschrift führte er im Betreff das Aktenzeichen - WaffG / FD 30 /Klü
- an. Das letztgenannte Aktenzeichen findet sich in dem Bescheid über das Waffenverbot wieder, das erstgenannte im Widerrufsbescheid. Bereits aufgrund der Angabe der jeweiligen unterscheidbaren Aktenzeichen und weil die zeitgleiche Einlegung von Widerspruch und Klage gegen den Widerrufsbescheid erkennbar nicht gewollt sein kann sowie
weil die Klage offenkundig zu diesem Zeitpunkt (fristwahrend) nur gegen das Waffenverbot statthaft war, ist die Klage als gegen das Waffenverbot gerichtet auszulegen.
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II. Die Klage hat Erfolg.
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Sie ist zulässig. Insbesondere wurde mit Erhebung der Klage am 5. August 2021 die Klagefrist von einem Monat nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach Bekanntgabe des Waffenverbots mittels Zustellung am 5. Juli 2021 gewahrt.
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