pflichtigen Waffen einen weniger stringenten Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen.
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Mit dem Bescheid zum Aktenzeichen WaffG – FD 30/Klü widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten des Klägers und ordnete deren Überlassung oder Unbrauchbarmachung
an sowie die Rückgabe der Waffenbesitzkarten an.
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Der Kläger legte am 5. August 2021 per Fax Widerspruch ein. Im Betreff heißt es, „WaffG – FD 30/Klü -, Widerrufsbescheid vom 01.07.20, Widerruf Waffenbesitzkarten“.
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Am selben Tag hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, hiermit sei fristgerecht
gegen das Waffenverbot Klage eingereicht worden. Der Kläger ist ferner der Meinung,
es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung
rechtfertigen könnten. Es fehle bereits an einer Außenwirkung der Gruppenaktivitäten.
Der Beklagte stütze sich nur auf Mutmaßungen und bilateraler Kommunikation einzelner Gruppenmitglieder. Im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c WaffG müssten verfassungsfeindliche Bestrebungen durch die Vereinigung feststehen, woran es vorliegend
fehle.
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Gegen das Waffenverbot legte der Kläger am 6. Oktober 2021 Widerspruch ein, der mit
Bescheid vom 13. Oktober als unzulässig zurückgewiesen wurde. Am 9. Januar 2023
beantragte der Kläger die Aufhebung des Bescheides beim Beklagten. Dieser wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. April 2023 und den dagegen eingelegten Widerspruch
durch Bescheid vom 10. August 2023 zurück.
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Mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz, in dessen Betreff das Aktenzeichen „WaffG / FD 30 / Klü -“ angegeben wurde, hat der Kläger den Antrag auf Aufhebung des
Bescheids vom 01. Juli 2021 angekündigt. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid
sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor. Nachdem die
jetzigen Prozessbevollmächtigten sich legitimiert hatten, haben sie mit Schreiben vom
23. September 2021 den Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2021 (Az.
WaffG/FD 30/Klü – Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse) angekündigt und einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Waffenverbote und der Widerrufsverfügung beantragt. Die Eilanträge haben das Verwaltungsgericht Schwerin (Az. 3 B 1600/21) und das
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 M 96/22 OVG) abgelehnt. Mit
Schriftsatz vom 17. November 2021 hat der Kläger den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots angekündigt. Mit Schreiben vom 21. August 2023 kündigte der Kläger den
Antrag an, das Waffenbesitzverbot unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom
24. April 2023 und des Bescheides vom 10. August 2023 aufzuheben.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021, mit dem die Waffenverbote erlassen wurden, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die vorliegende Klage sei gegen die Widerrufsverfügung eingelegt
worden. Soweit der Kläger seine Klage jetzt gegen das Waffenverbot richten wolle, sei
die Klagefrist bereits abgelaufen. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Unzuverlässig- Seite 7 von 19 -