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Das Gericht verkennt nicht, dass die hier getroffenen Feststellungen im Widerspruch zu
der Einschätzung des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern und der Landesbehörde und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu stehen scheinen. Dieser Widerspruch ergibt sich daraus, dass die von den genannten Behörden zugrunde gelegten
rechtlichen Prüfungsmaßstäbe andere sind als die in diesem Verfahren zur Anwendung
kommenden sowie womöglich daraus, dass den genannten Behörden weitergehende Informationen zur Verfügung stehen, die – trotz entsprechender Nachfragen – nicht in das
Gerichtsverfahren eingeführt wurden. Hinsichtlich des rechtlichen Prüfungsmaßstabes ist
es zwar so, dass etwa nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1 und
2 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Datenerhebung und
Sammlung u. a. voraussetzt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung gegen die verfassungsmäßige Ordnung sprechen und eine solche Bestrebung
das ziel- und zweckgerichtete Verhalten gerichtet auf die Beseitigung oder das AußerGeltung-Setzen von Verfassungsgrundsätzen voraussetzt. Soweit das Landeskriminalamt
Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 die waffenrechtliche
Überprüfung des Klägers anregt, stützt es sich dabei auf insoweit rechtlich unbeachtliche
Zweifel an seiner Verfassungstreue. In einer nicht datierten Auskunft des Bundesamtes
für Verfassungsschutz wird ebenfalls hier rechtlich unerheblich festgestellt, die Gruppe
stelle wesentliche Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung in Frage. Soweit in
diesem Schreiben weiter behauptet wird, die Gruppe richte sich gegen das vom Rechtsstaatsprinzip umfasste Gewaltmonopol, weil sie die Anwendung von Gewalt gegen politische Gegner im Falle eines (vermeintlichen) Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung
erwägt, bleibt unklar, auf welcher Grundlage diese Erwägung der gesamten Gruppe und
nicht einer separaten Kleingruppe zugeordnet wurde. Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2022 auf Seite 72 darauf verweist, dass Mitglieder der Gruppe Nordkreuz als Beamte aus dem Dienst entfernt wurden, liegt diesem Rechtsbereich ein anderer Prüfungsmaßstab zugrunde, wonach bereits
eine verfassungsfeindliche Haltung genügt zur Feststellung eines Verstoßes gegen die
beamtenrechtliche Treuepflicht (vgl. hierzu etwa VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2022 11 A 1449/21 HGW, BeckRS 2022, 28210). Soweit der Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2021 auf Seite 22 feststellt, dass „NORD
KREUZ“ ein weiterhin aktiver waffenaffiner Personenzusammenschluss sei, der sich gegen die freiheitlich demokratische Ordnung richte, ist unklar, ob auch hiermit lediglich eine verfassungsfeindliche Haltung der Mitglieder gemeint ist. Sofern diese Einschätzung
auf weitergehenden Erkenntnissen beruhen sollte, wurden diese weder im Verfassungsschutzbericht noch im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Das Gericht kann ohne eigenständige Prüfung etwaiger weitergehender, dem Gericht
nicht mitgeteilter Erkenntnisse den Feststellungen der Verfassungsschutzbehörden nicht
folgen. Zwar sind insbesondere Behördenzeugnisse nicht bar jedes Beweiswertes (vgl.
hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 -, juris Rn.
55 m. w. N.). Eine gerichtliche Prüfung mitgeteilter Erkenntnisse ist auf ihrer Grundlage aber nur eingeschränkt möglich. Wenn die in diesen Auskünften mitgeteilten Tatsachenbehauptungen substantiiert bestritten werden – was hier durch den Kläger erfolgte
–, dann bedarf es einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung. Nur wenn dadurch die
in den Auskünften mitgeteilten Tatsachenbehauptungen bestätigt werden, können sie
als Tatsachen der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dem steht vorliegend entgegen, dass keine Anknüpfungspunkte für eine weitergehende Aufklärung jen- Seite 17 von 19 -