wäre rein spekulativ. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Bedingungen für den
Eintritt des „Tages X“ – soweit ersichtlich – nicht definiert wurden und die Möglichkeit
nahelag, dass die Gruppe irrtümlich von dem Eintritt eines Krisenfalls ausgehen könnte. Es ist denkbar, dass Mitglieder der Gruppe bspw. einen terroristischen Anschlag zum
Anlass hätten nehmen können, um den Eintritt des „Tages X“ anzunehmen und sich in
Verteidigungsbereitschaft im Safehouse getroffen hätten. Den Gruppenchats ist auch zu
entnehmen, dass der Eintritt dieses Tages zumindest von einigen Mitgliedern geradezu
herbeigesehnt wurde. Aber aus alldem ergibt sich nicht, dass die Gruppe ab Eintritt des
„Tages X“ zu einem nach außen und gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichteten Wirken ansetzen wollte. Es ist zwar naheliegend, dass zumindest ein Teil der Gruppe u. a. einen von IS-Terroristen oder pauschal von Muslimen initiierten Bürgerkrieg und
anschließend Plünderungen befürchtete. Die von zumindest einigen Gruppenmitgliedern
angenommene islamistische Bedrohung oder gar die angenommene Bedrohung durch
Zuwanderung von Muslimen dürfte daher auf rassistischen Annahmen beruhen. Entsprechend kann angenommen werden, dass der Einsatz von Waffengewalt nach den Vorstellungen zumindest einiger Gruppenmitglieder vor allem gegen muslimische Angreifer und
Plünderer in Betracht gezogen wurde. Die Bereitschaft zum Einsatz von Waffengewalt
gegen Angreifer stellt sich jedoch nicht als nach außen gerichtete planvolle Realisierung
einer Rassenideologie oder andere mit den Grundwerten der Verfassung unvereinbare
Anschauung dar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn angenommen werden könnte,
die Gruppe habe geplant, den (vermeintlichen) Eintritt des „Tag X“ zum Anlass zu nehmen, um Muslime oder politische Gegner anzugreifen. Dafür sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass einzelne Mitglieder Gewaltphantasien anhingen und eine Liste mit politischen Gegner erstellten. Aus den Chatprotokollen und Protokollen der Zeugenvernehmungen lässt sich nur entnehmen, dass in einem kleineren
Kreis von etwa vier Personen, die eine gesonderte Chatgruppe („Vier Gewinnt“) benutzten, darüber diskutiert wurde, ob die Vorbereitung auf „Tag X“ ausreiche oder aber, ob
mehr gemacht werden müsse, um „die Sache zu einem genehmen Ende zu führen“. In
dieser Gruppe bzw. zwischen deren Mitgliedern wurde auch über Listen mit Personen gesprochen, die als politische Gegner angesehen wurden. Es sprechen keinerlei Indizien
dafür, dass solche Überlegungen auch innerhalb der gesamten Gruppe „NORD KREUZ“
angestellt oder geteilt worden wären. Was von einer kleinen Anzahl an Gruppenmitgliedern im Geheimen und außerhalb der Gruppe besprochen und geplant wurde, ist für die
Frage, ob die Gruppe insgesamt als Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen
verfolgt, irrelevant.
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Vor diesem Hintergrund ist auch die Chatnachricht des Zeugen ........ im Gruppenchat
„NORD Com“ zu verstehen, wonach zumindest in der Gruppe zu keiner Zeit gesetzeswidrige Aktionen geplant worden seien. Diese Aussage lässt nicht den Schluss zu, dass der
Kläger oder die Gruppe von solchen Aktionen gewusst oder solche beabsichtigt haben.
Entscheidend hiergegen spricht auch nicht eine mutmaßliche Äußerung eines Mitglieds
der Gruppe im Chat „NORD Com“, wonach neutralisiert werde, wer unbequem sei. Aufgrund der vorstehenden erheblichen Indizien kann allein eine einmalige Erklärung – diese für wahr unterstellt – eines einzelnen Mitglieds nicht die Annahme rechtfertigen, diese
Aussage spiegle den Gruppenwillen oder einen Gruppenplan zur Tötung politischer Gegner wider.
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