die verfassungsgemäße Ordnung ablehnt oder ihr andere Grundsätze entgegenstellt.
Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an die bloße verfas-
sungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft. Anders als bspw. im
Beamtenrecht wird vom Waffenbesitzer kein Bekenntnis zur oder Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verlangt (vgl. zu einer beamtenrechtlichen Disziplinarklage wegen Mitgliedschaft bei „NORD KREUZ“ VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai
2022 - 11 A 1449/21 HGW -, BeckRS 2022, 28210; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - VG 4 K 292/21 -, BeckRS 2023, 3491). Für das Waffenrecht gilt daher, dass
die Bestrebung darauf gerichtet sein muss, die verfassungsgemäße Ordnung zu überwinden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 13). Erforderlich bleibt
es, dass die verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklicht werden sollen. (BVewG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 20). Im Einzelfall kann
bereits das offene Bekenntnis zum Nationalsozialismus eine solche kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen ausdrücken, die auf die Überwindung der geltenden verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 6 S 1420/22 -, BeckRS 2022, 36938 Rn. 14).
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c. Im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genügt ein tatsachenbegründeter Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung. Es muss nicht feststehen, dass der Betroffene einzeln eine solche Bestrebung verfolgt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die
Norm lediglich das Vorliegen von Tatsachen voraussetzt, die die Annahme des Verfolgens einer solchen Bestrebung rechtfertigen. Ob hingen auch im Falle des § 5 Abs. 2
Nr. 3 lit. b und c WaffG ein tatsachengestützter Verdacht einer solchen Bestrebung genügt oder aber der tatsachengestützte Verdacht lediglich hinsichtlich der Mitgliedschaft
in oder Unterstützung einer Vereinigung, die solche Bestrebungen erwiesenermaßen
verfolgt, genügt, kann dahinstehen (vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März
2023 - 22 K 7087/20 -, juris Rn. 70; vgl. dagegen OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.
April 2023 - 3 M 13/23 -, juris; Überblick zum Streitstand etwa bei VG Cottbus, Beschluss
vom 4. August 2023 - 3 L 98/23 -, juris Rn. 14 ff.). Denn vorliegend fehlte es nach allen
Alternativen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bereits an einem tatsachengestützten Verdacht,
dass der Kläger oder die Gruppe „NORD KREUZ“ auf die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtete Ziele verfolgt haben.
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Das Gericht muss in jedem Fall vom Vorliegen von Tatsachen überzeugt sein, die als Anknüpfungspunkt für die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dienen.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Überzeugung setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit voraus, der den Zweifeln
Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.
Juni 2003 - 7 B 106/02 -, NVwZ 2003, 1132, 1135). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind
grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (st. Rspr.;
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