zember 2007 - AN 15 K 07.03004 u. AN 15 K 07.03005 -, juris Rn. 27). Entscheidend ist danach, ob von dem Kläger aktuell eine Gefährlichkeit im vorstehenden Sinne ausgeht bzw. ob er gegenwärtig waffenrechtlich unzuverlässig ist. Hiervon ist nicht auszugehen. 57 2. Der Kläger ist nicht waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. 58 Die Voraussetzungen der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG sind u. a. gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. aa) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb), gerichtet sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG gilt dies auch für Personen, die Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat; nach lit. c. reicht die Unterstützung einer solchen Vereinigung aus. 59 a. Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegrif- fen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 670/13 -, BeckRS 2018, 18810 Rn. 107). Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 527). Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547) richtet sich eine Bestrebung, wenn sie versucht, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden (vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21). 60 b. Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Dies setzt voraus, dass die Person oder Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-ag- gressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Ausreichend ist insofern, wenn die Person oder Vereinigung die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23.; VG Berlin, Beschluss vom 16.3.2020 - 1 L 14/20 -, juris Rn. 16). Die Sicherheitsbehörden dürfen dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen (so auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 L 306/21 -, juris Rn. 25). 61 Ein derartiges Gerichtetsein gegen elementare Verfassungsgrundsätze ist bspw. bei Vereinigungen anzunehmen, die in ihrer Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus aufweisen. Dies ist etwa bei Vereinigungen, die sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und deren Ideologie bekennen, der Fall. Es genügt allerdings hingegen nicht schon, wenn sie - Seite 10 von 19 -

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