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Wendung eingetreten, insbesondere seien die Verhandlungen über den Beitritt Jugoslawiens zum
Antikominternpakt beinahe abgeschlossen gewesen.
Die Revision führt weiter aus, daß das Gericht sich mit der Frage der deutschen Volkszugehörigkeit
des Klägers habe befassen müssen, die eine Bedingung für die Gewährung von Leistungen an fiktiv
Vertriebene gemäß § 5 der 7. FeststellungsDV sei. Hierzu werden im einzelnen Ausführungen
gemacht, mit denen sich der Kläger gegen die Auffassung der Beklagten wendet, daß seine
Tätigkeit in jüdischen zionistischen kulturellen und humanitären Vereinen mit einem Bekenntnis
zum deutschen Volkstum unvereinbar sei.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte zur
Feststellung und Entschädigung der geltend gemachten Vermögensschäden verurteilt wird,
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er führt aus, daß nach den auf den Bekundungen des Klägers beruhenden Feststellungen dieser am
23. März 1941 von A. nach P. ausgewandert sei, wo er bis heute verblieben sei. Mit seiner
Behauptung, er habe im damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz nicht aufgegeben, wende er sich
gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Ausführungen über die Einbeziehung
Jugoslawiens in den deutschen Einflußbereich ständen mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in Einklang.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, daß
die Möglichkeit einer Schadensfeststellung für den hier im Streit befindlichen Verlust der
Wirtschaftsgüter, die der Kläger bei seiner Ausreise aus Jugoslawien zurückgelassen hat, nicht
besteht.
1.
Die Feststellung von Vortreibungsschäden ohne Rücksicht auf eine Verfolgung des Klägers scheitert
daran, daß der seit April 1941 in Israel wohnhafte Kläger die Stichtagsvoraussetzungen des § 230
LAG nicht erfüllt.
2.
Dem Kläger bleibt daher lediglich die Feststellung eines Verfolgungsschadens auf Grund der 7.
FeststellungsDV. Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger, der kein deutscher Staatsangehöriger
war, deutscher Volkszugehöriger ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers ist bisher nicht
festgestellt worden. Auch das Verwaltungsgericht hat hierüber keine Ermittlungen angestellt. Das
stellt indessen nicht, wie mit der Revision vorgetragen wird, einen Verfahrensfehler dar. Da die
Feststellung aus anderen Gründen abgelehnt worden ist, bedurfte es keiner Prüfung der
Volkszugehörigkeit des Klägers. Ob die Volkszugehörigkeit des Klägers für die Geltendmachung von
Ansprüchen nach dem Reparationsschädengesetz von Bedeutung ist, kann auf sich beruhen, da
solche Ansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden sind.
3.
Entscheidend ist nach § 5 der 7. FeststellungsDV als Voraussetzung dafür, daß von den
Stichtagsvoraussetzungen abgesehen werden kann, daß der Kläger im Verfolgungszeitraum seinen
Wohnsitz im Vertreibungsgebiet Jugoslawien hatte.
a)
Der Verfolgungszeitraum beginnt nach § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV mit der Einbeziehung des
Vertreibungsgebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung. Der Senat
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4/15/2022