- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat den Willen des Klägers, seinen Wohnsitz aufzuheben,
seiner Angabe entnommen, daß er nach Palästina ausgewandert sei, weil sein Geschäft
zurückgegangen sei. Der daraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schluß wird auch nicht dadurch
in Frage gestellt, daß der Kläger später ausgeführt hat, er sei auf die schwarze Liste der Nazis
hingewiesen und auf Grund seiner Beziehungen über die weitere Entwicklung der politischen Lage
informiert worden. Dieses später hinzugekommene Motiv stellt die zunächst angegebene Motivation
nicht in Frage und spricht auch nicht gegen eine Auswanderungsabsicht. Daraus, daß jemand, der
zur Gruppe der Verfolgten gehört, aus Furcht vor einer späteren Verfolgung das Vertreibungsgebiet
verlassen hat, ergibt sich zwar nicht zwingend daß er auswandern wollte, aber auch nicht, daß er
seinen Wohnsitz behalten hat. Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Kläger nicht
die Absicht hatte, in absehbarer Zeit an seinen früheren Wohnsitz zurückzukehren, weil er sich
darauf eingerichtet hatte, daß eine Rückkehr in die Heimat fürs erste ausgeschlossen sei. Aus der
unmittelbaren Ausreise nach P. und der vom Kläger vorgetragenen Absicht, sich dort eine neue
Existenz zu schaffen, ließ sich ohne Bedenken der Schluß ziehen, daß für den Kläger mit einer
alsbaldigen Rückkehr nicht zu rechnen war. Gegen diese auf Grund der tatsächlichen Umstände des
Falles getroffene Feststellung des Aufgabewillens hat der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben. Es
mag zwar sein, daß sich für den Kläger kein anderes Ausreiseland öffnete, in dem er zunächst die
Ereignisse in Europa hätte abwarten können. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, daß der
Kläger sich nur vorübergehend nach P. begeben habe und das Verwaltungsgericht somit bei der
Feststellung des Aufgabewillens Verfahrensrecht verletzt hätte.
Auch der Hinweis darauf, daß der Kläger in Agram seine Wohnung und sein Geschäft und sonstige
Wirtschaftsgüter zurückgelassen habe, vermag das Ergebnis des Verwaltungsgerichts nicht in Frage
zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat diese Tatsachen nicht außer acht gelassen; der Kläger hat
nicht dargetan, inwiefern daraus ein anderer Schluß hätte gezogen werden müssen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 14.5.1970 – III C 131.67, BeckRS 1970, 31305022
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31305022
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4/15/2022