- Quelle: beck-online DIE DATENBANK unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat den Willen des Klägers, seinen Wohnsitz aufzuheben, seiner Angabe entnommen, daß er nach Palästina ausgewandert sei, weil sein Geschäft zurückgegangen sei. Der daraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schluß wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger später ausgeführt hat, er sei auf die schwarze Liste der Nazis hingewiesen und auf Grund seiner Beziehungen über die weitere Entwicklung der politischen Lage informiert worden. Dieses später hinzugekommene Motiv stellt die zunächst angegebene Motivation nicht in Frage und spricht auch nicht gegen eine Auswanderungsabsicht. Daraus, daß jemand, der zur Gruppe der Verfolgten gehört, aus Furcht vor einer späteren Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hat, ergibt sich zwar nicht zwingend daß er auswandern wollte, aber auch nicht, daß er seinen Wohnsitz behalten hat. Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Kläger nicht die Absicht hatte, in absehbarer Zeit an seinen früheren Wohnsitz zurückzukehren, weil er sich darauf eingerichtet hatte, daß eine Rückkehr in die Heimat fürs erste ausgeschlossen sei. Aus der unmittelbaren Ausreise nach P. und der vom Kläger vorgetragenen Absicht, sich dort eine neue Existenz zu schaffen, ließ sich ohne Bedenken der Schluß ziehen, daß für den Kläger mit einer alsbaldigen Rückkehr nicht zu rechnen war. Gegen diese auf Grund der tatsächlichen Umstände des Falles getroffene Feststellung des Aufgabewillens hat der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben. Es mag zwar sein, daß sich für den Kläger kein anderes Ausreiseland öffnete, in dem er zunächst die Ereignisse in Europa hätte abwarten können. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, daß der Kläger sich nur vorübergehend nach P. begeben habe und das Verwaltungsgericht somit bei der Feststellung des Aufgabewillens Verfahrensrecht verletzt hätte. Auch der Hinweis darauf, daß der Kläger in Agram seine Wohnung und sein Geschäft und sonstige Wirtschaftsgüter zurückgelassen habe, vermag das Ergebnis des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat diese Tatsachen nicht außer acht gelassen; der Kläger hat nicht dargetan, inwiefern daraus ein anderer Schluß hätte gezogen werden müssen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Zitiervorschlag: BVerwG Urt. v. 14.5.1970 – III C 131.67, BeckRS 1970, 31305022 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31305022 5 von 5 4/15/2022

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