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hat in den Fällen, in denen ein Land durch die deutsche Wehrmacht militärisch besetzt worden ist,
grundsätzlich diese Besetzung als das für die Einbeziehung entscheidende Ereignis angesehen. Er
hat das zuerst in dem Urteil vom 27. Januar 1965 (BVerwGE 20, 182) - ebenfalls im Hinblick auf
Schäden, die einem Juden in Jugoslawien entstanden sind - ausgesprochen und diesen Grundsatz
seither in ständiger Rechtsprechung wiederholt. Außer der Besetzung hatte der Senat in dem oben
angeführten Urteil als weitere Möglichkeit auch die vertragliche Einbeziehung oder die
Einschüchterung der fremden Staatsführung durch Drohungen angesehen, dergestalt, daß die
fremde Staatsführung die Wünsche der deutschen Staatsführung, insbesondere auf dem Gebiete
der Judenpolitik, als Befehle ansah, deren Mißachtung schwere nachteilige Folgen haben konnte
(vgl. auch das Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 135.68 -).
Derartige Ereignisse sind in Jugoslawien bis zur Besetzung nicht eingetreten. Jugoslawien war bis
dahin ein souveräner Staat, der nicht in dem Sinne ein Werkzeug der deutschen Staatsführung
gewesen ist, wie es für den Begriff der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hat auch
überzeugend ausgeführt, daß der Beitritt zum Antikominternpakt für ein Land noch nicht die
Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung bedeutet hat. Das
zeigt sich insbesondere im Hinblick auf Japan und Italien. Zudem war kurz nach dem Beitritt zum
Antikominternpakt eine Veränderung der inneren Machtverhältnisse in Jugoslawien eingetreten, die
sich gegen die Interessen des Deutschen Reiches richtete. Es ist auch kein sonstiges Ereignis
ersichtlich, das dieselbe Bedeutung für den Beginn des Verfolgungszeitraums haben könnte wie die
am 6. April 1941 beginnende Besetzung Jugoslawiens.
Daß Befürchtungen der Verfolgten noch keinen Beginn der Einbeziehung bedeuteten, hat der Senat
bereits in dem erwähnten Urteil vom 27. Januar 1965 ausgesprochen und seither verschiedentlich
wiederholt (vgl. zuletzt den Beschluß vom 13. Februar 1970 - BVerwG III B 78.69 -). Das Gesetz
stellt objektiv auf die Einbeziehung ab und nicht subjektiv auf die Befürchtungen und die dadurch
veranlaßte Handlungsweise der später Verfolgten. Auch der nachträgliche Eintritt des angeblich
Vorausgesehenen vermag deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Insoweit vermögen die Angriffe der Revision den Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht zu
erschüttern.
b)
Was die Aufhebung des Wohnsitzes des Klägers im Vertreibungsgebiet anlangt, so ist das
Verwaltungsgericht mit Recht von den Begriffsbestimmungen des § 7 BGB ausgegangen und hat
darauf abgestellt, ob die Niederlassung des Klägers in A. mit dem Willen aufgehoben wurde, diese
aufzugeben. Der Senat hat entschieden, daß das Verlassen des Heimatlandes mit dem Ziel der
Auswanderung eine Aufhebung des Wohnsitzes bedeutet (vgl. Urteil vom 13. Juni 1968 - BVerwG
III C 69.67 -). Dabei ist nicht erforderlich, daß bereits ein neuer Wohnsitz im Auswanderungsland
begründet worden ist (vgl. Urteil vom 29. April 1969 - BVerwG III C 123.67 - [BVerwGE 32, 65]).
Die Frage, ob eine Auswanderung und damit eine Wohnsitzaufhebung vorlag oder in sonstiger
Weise der Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufgehoben wurde, beurteilt sich im wesentlichen nach
den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles (vgl. Urteil vom 15. Januar 1970 a.a.O.). Im
vorliegenden Fall läßt der Schluß des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger mit seiner Ausreise aus
Jugoslawien dort seinen Wohnsitz aufgehoben habe, keinen Rechts- oder Verfahrensfehler
erkennen. Der äußere Tatbestand der Wohnsitzaufhebung, nämlich die Aufhebung der
Niederlassung, ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat auch die subjektive Seite der
Wohnsitzaufhebung, nämlich den Willen, die Niederlassung aufzuheben, festgestellt. Dabei sind ihm
Denkfehler, die allein in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler bedeuten könnten, nicht
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4/15/2022