- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die Beklagte hat den in A. entstandenen Hausratschaden des früheren Klägers (im folgenden mit
Kläger bezeichnet) festgestellt und ihm Hausratentschädigung gewährt. Den weiteren
Feststellungsantrag des Klägers lehnte sie durch Bescheid vom 20. Juli 1966 mit der Begründung
ab, daß der Kläger Jugoslawien bereits zu einem Zeitpunkt verlassen habe, als sich dieses Land
noch nicht im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befunden habe.
Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage, mit der der Kläger unter anderem vortrug, er
habe seinen Wohnsitz in Jugoslawien erst nach dem 6. April 1941 aufgegeben, wurde abgewiesen.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, daß der Kläger, der die
Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfülle, seine Ansprüche nur auf die Vorschriften der
7. FeststellungsDV stützen könne. Danach müsse ein Verfolgter im Verfolgungszeitraum seinen
Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt haben. Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht
erfüllt. Er habe mit seiner Ausreise aus A. seinen Wohnsitz aufgegeben. Dafür, daß er am 23. März
1941 nach P. ausgewandert sei und damit seinen Wohnsitz aufgegeben habe, spreche eindeutig die
Darstellung über den Rückgang seines Geschäfts. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Kläger
Agram verlassen habe, weil er darauf hingewiesen worden sei, er stehe auf der schwarzen Liste der
Nazis, oder weil er die weitere Entwicklung der politischen Lage vorausgesehen habe, habe er mit
seiner Auswanderung seinen Wohnsitz in A. verloren. Entscheidend für die Frage, ob ein Wohnsitz
aufgegeben sei, sei, ob der Flüchtling erwartet habe, in absehbarer Zeit an seinen Wohnsitz
zurückkehren zu können, oder ob er sich darauf eingerichtet habe, daß eine Rückkehr in die Heimat
"für das erste ausgeschlossen" sei. Der Kläger habe nach seinen eigenen Ausführungen nicht
erwartet, in absehbarer Zeit nach A. zurückkehren zu können. Deshalb sei er am 23. März 1941
unmittelbar nach P. ausgewandert, wo er sich alsbald eine neue Existenz geschaffen habe.
Zu diesem Zeitpunkt sei Jugoslawien noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen
Staatsführung gelangt. Die Einbeziehung sei vielmehr nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichte erst mit dem deutschen Angriff auf Jugoslawien am 6. April 1941
gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei Jugoslawien ein souveräner Staat gewesen, der seine Politik,
insbesondere seine Innenpolitik, im wesentlichen selbständig habe bestimmen können. Die
Erwartung, daß ein Land in nicht allzu ferner Zeit in den unmittelbaren Machtbereich des Deutschen
Reiches gelangen werde, rechtfertige noch nicht die Annahme, dieses Land sei bereits in den
Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt. Im übrigen besage der Verlauf der Ereignisse
nicht unbedingt, daß er voraussehbar gewesen sei.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese damit
begründet, daß kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, daß er am 23. März 1941 seine Wohnung,
sein Geschäft oder seine sonstigen Interessen, die ihn an A. gebunden hätten, habe aufgeben
wollen oder aufgegeben habe. Er habe vielmehr seine Wohnung, sein Geschäft und sonstige
Wirtschaftsgüter in A. zurückgelassen und durch seine Flucht deutlich gemacht, daß es ihm nur
darum gegangen sei, sein und seiner Ehefrau Leben zu retten. Er habe noch bei seiner Ankunft in
P. mit einer alsbaldigen Möglichkeit, nach Ä. zurückzukehren, rechnen können, da am 1. April 1941
der Krieg noch nicht ausgebrochen sei. Wenn das Gericht Palästina etwa als ungeeigneten Ort
angesehen habe, eine mögliche Rückkehr abzuwarten, so werde übersehen, daß in Europa kaum
ein Land vor dem Zugriff der Nationalsozialisten sicher gewesen sei. Davon, daß der Kläger am 6.
April 1941 in seinem Zufluchtsland bereits einen neuen Wohnsitz begründet hätte, könne nicht die
Rede sein.
Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Annahme, am 6. April 1941 habe die Judenverfolgung
in Jugoslawien erst begonnen. Wenn auch im Jahre 1940 Jugoslawien noch nicht gefügiges
Werkzeug fremden Machtwillens gewesen sei, so sei doch im März 1941 bereits eine grundlegende
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4/15/2022