- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die Beklagte hat den in A. entstandenen Hausratschaden des früheren Klägers (im folgenden mit Kläger bezeichnet) festgestellt und ihm Hausratentschädigung gewährt. Den weiteren Feststellungsantrag des Klägers lehnte sie durch Bescheid vom 20. Juli 1966 mit der Begründung ab, daß der Kläger Jugoslawien bereits zu einem Zeitpunkt verlassen habe, als sich dieses Land noch nicht im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befunden habe. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage, mit der der Kläger unter anderem vortrug, er habe seinen Wohnsitz in Jugoslawien erst nach dem 6. April 1941 aufgegeben, wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, daß der Kläger, der die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfülle, seine Ansprüche nur auf die Vorschriften der 7. FeststellungsDV stützen könne. Danach müsse ein Verfolgter im Verfolgungszeitraum seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt haben. Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Er habe mit seiner Ausreise aus A. seinen Wohnsitz aufgegeben. Dafür, daß er am 23. März 1941 nach P. ausgewandert sei und damit seinen Wohnsitz aufgegeben habe, spreche eindeutig die Darstellung über den Rückgang seines Geschäfts. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Kläger Agram verlassen habe, weil er darauf hingewiesen worden sei, er stehe auf der schwarzen Liste der Nazis, oder weil er die weitere Entwicklung der politischen Lage vorausgesehen habe, habe er mit seiner Auswanderung seinen Wohnsitz in A. verloren. Entscheidend für die Frage, ob ein Wohnsitz aufgegeben sei, sei, ob der Flüchtling erwartet habe, in absehbarer Zeit an seinen Wohnsitz zurückkehren zu können, oder ob er sich darauf eingerichtet habe, daß eine Rückkehr in die Heimat "für das erste ausgeschlossen" sei. Der Kläger habe nach seinen eigenen Ausführungen nicht erwartet, in absehbarer Zeit nach A. zurückkehren zu können. Deshalb sei er am 23. März 1941 unmittelbar nach P. ausgewandert, wo er sich alsbald eine neue Existenz geschaffen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei Jugoslawien noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt. Die Einbeziehung sei vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichte erst mit dem deutschen Angriff auf Jugoslawien am 6. April 1941 gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei Jugoslawien ein souveräner Staat gewesen, der seine Politik, insbesondere seine Innenpolitik, im wesentlichen selbständig habe bestimmen können. Die Erwartung, daß ein Land in nicht allzu ferner Zeit in den unmittelbaren Machtbereich des Deutschen Reiches gelangen werde, rechtfertige noch nicht die Annahme, dieses Land sei bereits in den Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt. Im übrigen besage der Verlauf der Ereignisse nicht unbedingt, daß er voraussehbar gewesen sei. Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese damit begründet, daß kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, daß er am 23. März 1941 seine Wohnung, sein Geschäft oder seine sonstigen Interessen, die ihn an A. gebunden hätten, habe aufgeben wollen oder aufgegeben habe. Er habe vielmehr seine Wohnung, sein Geschäft und sonstige Wirtschaftsgüter in A. zurückgelassen und durch seine Flucht deutlich gemacht, daß es ihm nur darum gegangen sei, sein und seiner Ehefrau Leben zu retten. Er habe noch bei seiner Ankunft in P. mit einer alsbaldigen Möglichkeit, nach Ä. zurückzukehren, rechnen können, da am 1. April 1941 der Krieg noch nicht ausgebrochen sei. Wenn das Gericht Palästina etwa als ungeeigneten Ort angesehen habe, eine mögliche Rückkehr abzuwarten, so werde übersehen, daß in Europa kaum ein Land vor dem Zugriff der Nationalsozialisten sicher gewesen sei. Davon, daß der Kläger am 6. April 1941 in seinem Zufluchtsland bereits einen neuen Wohnsitz begründet hätte, könne nicht die Rede sein. Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Annahme, am 6. April 1941 habe die Judenverfolgung in Jugoslawien erst begonnen. Wenn auch im Jahre 1940 Jugoslawien noch nicht gefügiges Werkzeug fremden Machtwillens gewesen sei, so sei doch im März 1941 bereits eine grundlegende http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31305022 2 von 5 4/15/2022

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