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ihren Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Eheanerkennungsgesetz bei der Senatskommission für die
Justizverwaltung in Hamburg stellen.
Bundesverwaltungsgericht: Nr. 236(VerwRspr 1963, 796)
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Bereits die Inanspruchnahme einer im Gebiet der Bundesrepublik gelegenen Behörde mit dem Ziel,
aufgrund einer bundesrechtlichen Regelung eine rückwirkende Änderung des damaligen Status
herbeizuführen, konnte aber für die Klägerin als eine Bewohnerin der sowjetisch besetzten Zone
mit der jedenfalls subjektiv begründeten Befürchtung verbunden sein (vgl. BVerwG Urteil vom 28.
6. 1962 in NJW 1963 S. 70), sich durch dieses Bekenntnis zur rechtlichen Ordnung der
Bundesrepublik der Gefahr von Maßnahmen seitens der sowjetzonalen Behörden auszusetzen.
Schon die Unzumutbarkeit einer derartigen Gefährdung stellt eine wesentliche Erschwerung für die
Geltendmachung ihres Eheanerkennungsantrags dar, die sie als Abwesende im Sinne von § 2 Abs.
4 Eheanerkennungsgesetz erscheinen läßt, ganz abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten,
die einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen Behörde in Hamburg oder ihrer notwendig
werdenden Vernehmung durch die Behörde entgegenstanden.
Im vorliegenden Fall steht weiterhin fest, daß die Klägerin bereits im Januar 1958, also unmittelbar
nach Ablauf der regulären Antragsfrist, in die Bundesrepublik geflohen ist und daß ihr durch
Bescheid vom 29. 1. 1958 die Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik mit der Begründung
erteilt wurde, sie habe sich in der sowjetisch besetzten Zone wegen des Vorwurfs der Abwerbung
von Facharbeitern in einer politisch bedingten Zwangslage befunden, der sie sich nur durch die
Flucht habe entziehen können. Damit kann aber auch als festgestellt angesehen werden, daß für sie
bereits vor Ablauf der Antragsfrist eine besondere Zwangslage bestand, die objektiv geeignet war,
sie an der rechtzeitigen Antragstellung bei der zuständigen Behörde in Hamburg zu hindern.
Da die Klägerin somit „Abwesende” im Sinne von § 2 Abs. 4 Eheanerkennungsgesetz war, und da
sie ihren Antrag auf Eheanerkennung rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr stellte,
war der Revision stattzugeben.
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7/7/2022