verändert. Hierüber alsbald Klarheit zu schaffen, lag nicht nur im öffentlichen Interesse (vgl. Bundesanzeiger 1950 Nr. 120 und Bundestagsdrucksache – 2. Wahlperiode – zu Nr. 2033), sondern war auch deshalb geboten, weil durch die rückwirkende Eheanerkennung erbrechtliche Folgen ausgelöst werden. Daher konnte es der Gesetzgeber im Gegensatz zu der im Bundesentschädigungsgesetz getroffenen Regelung im Bereich des Eheanerkennungsgesetzes auch unterlassen, für jede unverschuldete Versäumung der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung zu gewähren. Die andersartige Regelung des Eheanerkennungsgesetzes, die lediglich Abwesenden, insbesondere Kriegsgefangenen, die Möglichkeit eröffnet, den Antrag Bundesverwaltungsgericht: Nr. 236(VerwRspr 1963, 796) 798 noch innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr zu stellen, läßt es in ihrer abgrenzenden Formulierung nicht zu, den Kreis der nachträglich Antragsberechtigten auf Personen auszudehnen, die aus anderen eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründen die rechtzeitige Antragstellung unterließen. Die ausdrückliche Beschränkung der nachträglichen Antragsmöglichkeit auf Abwesende, insbesondere Kriegsgefangene, schließt die Annahme einer Gesetzeslücke aus, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte. Es können also nur Abwesende, insbesondere Kriegsgefangene, den Antrag auf Eheanerkennung noch nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist stellen, und zwar innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr. Das Gesetz nennt zwar nicht die Merkmale, mit denen es das Vorliegen einer die nachträgliche Antragstellung rechtfertigenden Abwesenheit begrifflich verbindet. Der erkennbare Sinn der Regelung, die in ihrer praktischen Bedeutung einer auf Abwesende beschränkten Wiedereinsetzung entspricht, und die besondere Hervorhebung der Kriegsgefangenen lassen jedoch keinen Zweifel darüber zu, daß hier an den Begriff des „Abwesenden” im Sinne von § 1911 BGB angeknüpft wurde, wie ihn die Rechtsprechung entwickelt hat. Die unbedingte Hervorhebung der Kriegsgefangenen verdeutlicht dabei, daß es nach der Vorstellung des Gesetzgebers keinen Unterschied machen soll, ob der Aufenthalt des Abwesenden bekannt oder unbekannt ist, und daß die Möglichkeit des Schriftverkehrs der Annahme einer Abwesenheit ebensowenig entgegenzustehen braucht wie die etwaige Kenntnis des Abwesenden von der Antragsmöglichkeit. Auch dies entspricht den für eine Abwesenheit im Sinne von § 1911 BGB allgemein anerkannten Voraussetzungen, wonach es erforderlich und ausreichend ist, wenn der Abwesende daran gehindert war, an den Ort zu gelangen, an dem seine Vermögensangelegenheiten besorgt werden müssen. Dabei kommt einer Verhinderung eine wesentliche Erschwerung gleich (vgl. Palandt, Anm. 2 bb zu § 1911 BGB und RGZ 98, 263). Für den Begriff der Abwesenheit ist es deshalb auch unerheblich, ob sich der „Abwesende” an seinem Wohnsitz befindet, da sich der Begriff der Abwesenheit nicht am Wohnsitz, sondern daran orientiert, ob der Abwesende ohne wesentliche Erschwerung an den Ort gelangen kann, an dem seine Angelegenheit zu erledigen ist (vgl. Palandt, aaO). Demnach kann unter „Rückkehr” auch nur der Wegfall der eine Abwesenheit begründenden Umstände verstanden werden. Zum Unterschied von anderen der rechtlichen Bewältigung der nationalsozialistischen Vergangenheit dienenden gesetzlichen Regelungen ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Eheanerkennung nicht an einen Wohnsitz – weder zur Zeit der verhinderten Eheschließung noch zur Zeit der Antragstellung – geknüpft. Die in ihrer Formulierung eindeutige Regelung des Eheanerkennungsgesetzes läßt eine andere Interpretation nicht zu. Nur die für die Anerkennungsentscheidung zuständige Landesjustizverwaltung wird gemäß § 3 Abs. 1 Eheanerkennungsgesetz durch den Wohnsitz des Antragstellers bestimmt. Da die Klägerin ihren Wohnsitz in Dresden, also nicht im Geltungsbereich des Eheanerkennungsgesetzes hatte, mußte sie http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1963-S-796-N-1 2 von 3 7/7/2022

Select target paragraph3