dung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln“. Weiter sieht
Art. 14 HV in Absatz 2 vor, „Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz
anmeldepflichtig gemacht werden“. Auch hierbei knüpft der hessische Verfassungsgeber
an die Formulierung der Weimarer Reichsverfassung an, wonach „Versammlungen unter
freiem Himmel […] durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht werden und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden“ könnten, allerdings ohne
die materiell-rechtlich orientierte Verbotsmöglichkeit bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu übernehmen. Mit dieser beabsichtigten Abkehr von der Weimarer
Reichsverfassung ist die Versammlungsfreiheit nach der Verfassung des Landes Hessen
heute in hohem Maße freiheitlich und überantwortet ein Einschreiten auf versammlungsrechtlicher Grundlage dem Bereich der Durchführung der Versammlung.
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Die Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV gilt nach Art. 142 GG fort, auch wenn sie ei-
nen über das später in Kraft getretene Grundgesetz hinausgehenden Schutz gewährt.
Diese Fortgeltung landesverfassungsrechtlicher Grundrechte kann nur dann beschränkt
sein, wenn deren Gewährleistung nicht mit den Artikeln 1 bis 18 des Grundgesetzes
übereinstimmt, also die Anwendung von Landesgrundrechten notwendigerweise zu ei-
ner stärkeren Beschränkung der Grundrechte des Grundgesetzes für Dritte führt als im
Falle eines identischen Schutzniveaus zwischen Landesgrundrechten und Grundrechten
des Grundgesetzes (HessStGH, Urteil vom 10. Mai 2017, – P.St.2545 – juris Rn. 60-66).
Die Ausübung der Versammlungsfreiheit nach der Verfassung des Landes Hessen geht
jedoch – anders als im Verfahren, über das der Hessische Staatsgerichtshof hinsichtlich des Streikrechts der Arbeitnehmer und den damit unmittelbar verknüpften Grundrechten der Arbeitgeber zu entscheiden hatte – nicht notwendigerweise mit einer stärkeren Beschränkung von Grundrechten Dritter einher als Art. 8 GG. Möglicherweise betroffene Grundrechte Dritter sind zunächst ebenso von der Verfassung des Landes Hessen gewährleistet. Auch gilt die Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV nicht schrankenlos, sondern kann durch kollidierendes Verfassungsrecht, wie den Grundrechten Dritter, beschränkt werden, sodass Versammlungen nach Art. 14 HV nicht notwendigerweise Grundrechte Dritter weitergehend beschränken, als dies im Grundrechtsgefüge des
Grundgesetzes angelegt ist. Daher stimmen die Gewährleistungen von Art. 14 HV mit
denen des Grundgesetzes im Sinne von Art. 142 GG überein, auch wenn die Versammlungsfreiheit durch Art. 14 HV mit Ausnahme einer Anmeldepflicht vorbehaltlos gewährleistet ist.
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Ferner ist auch nicht von einer Verdrängung des landesrechtlichen Grundrechts aus
Art. 14 HV aufgrund vorrangigen Bundesrechts nach Art. 31 GG auszugehen. Danach
geht zwar einfaches Bundesrecht – wie das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953
(BGBI. I S. 84) in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt
durch Art. 6 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBI. I S. 2600) redaktionell geändert worden ist – dem Landesverfassungsrecht bei Kollision prinzipiell vor (vgl. BVerfGE
96, 345 <365> = NJW 1998, 1296 <1299>). Jedoch ist nunmehr davon auszugehen,
dass sich die Verdrängung der landesverfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit aufgrund des vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Versammlungsgesetzes
angesichts der grundgesetzlichen Neuregelung, wonach der Bund mit der Neufassung
des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG seine Gesetzgebungsbefugnis für das Versammlungsrecht
aufgegeben hat (Art. 1 Nr. 7 lit. a bb des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom
28. August 2006, BGBl. I S. 2034) und der hessische Gesetzgeber seinen Willen, das
Versammlungsrecht neu zu regeln, durch Beschluss des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes gezeigt hat, sich erledigt hat. Im Übrigen hatte der hessische Gesetzgeber
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