ohne das auf § 14 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) Verbot unmittelbar gefährdet sei. Zur weiteren Begründung bezog sich die Antragsgegne- rin zum einen auf eine erhebliche Emotionalisierung des Nahostkonfliktes nach der Lageverschärfung in Israel/Palästina seit dem vergangenen Wochenende. Zum anderen verwies sie auf die Umstände einer am 7. Oktober 2023 in Berlin durchgeführten pro-palästinensischen Kundgebung, die von derselben Antragstellerin und zu dem gleichen Thema durchgeführt worden sei und bei der es zum Skandieren israelfeindlicher Parolen und zur Vermummung von Teilnehmern kam, sodass die Versammlung aufgelöst worden sei, woraufhin es zu Widerstandshandlungen gegen die Polizei gekommen sei. . Aufgrund der überregionalen Kooperation sei zu befürchten, dass potentielle Teilnehmer der verbotenen Versammlungen in Berlin nach Frankfurt kämen. Unter dem Instagram-Account „….“ seien verschiedene Beiträge zu finden, in denen u.a. folgende Aussagen auch zu den Versammlungen in Berlin getroffen worden seien: „Lasst uns gemeinsam zeigen, dass wir für die Befreiung Palästinas kämpfen! […] Palästina hat gezeigt, dass es sich selbst befreien kann, es hat sein Gefängnis gesprengt – jetzt ist unsere Aufgabe an der Seite unserer Geschwister zu stehen und ihren Kampf auf die Straße zu bringen. […] Lasst uns gemeinsam erinnern und kämpfen. […] Lasst uns gemeinsam zeigen, dass wir für die Befreiung Palästinas kämpfen.“ 9 Daher drohe auch im Hinblick auf die angemeldete Versammlung in Frankfurt am Main die Verübung von Straftaten nach §§ 140, 130 und 111 des Strafgesetzbuches (StGB). Bei der angekündigten Versammlung seien hochgradig israelfeindliche und antisemitische Äußerungen bis hin zur Negierung des Existenzrechts Israels zu erwarten und es werde eine erhebliche Gewaltbereitschaft vermittelt („Kampf auf den Straßen“). 10 Die Antragstellerin trete als Repräsentantin verschiedener palästinensischer Organisationen auf, u.a. auch für den Palästina e.V., der laut Satzung den Vereinszweck habe, sich mit allen Formen des palästinensischen Widerstandes zu solidarisieren, was in der aktuellen Situation auch Gewaltverbrechen an Zivilisten umfasse. 11 Die Antragstellerin habe zu der Demonstration in Berlin-Neukölln vom 8. Oktober 2023 in einer Presseerklärung folgendes ausgeführt: „Ich als Anmelderin der Demonstration erkläre hiermit öffentlich: Das zionistische Besatzungs- und Apartheid-Regime mit dem Namen ‚Israel‘ hat kein Existenzrecht.“ Eine Propagierung der Nicht-Existenz und der Vernichtung des Staates Israel in Wort und Bild stelle nach allen gängigen Definitionen Antisemitismus dar. Art. 8 GG verbürge jedoch ausdrücklich nicht das Recht, auf die Eliminierung eines Volkes gerichtete Aktionen zu propagieren oder gutzuheißen, derartige Handlungen seien nicht von dem Schutzbereich erfasst. 12 Die Antragsgegnerin führte weiter Mobilisierungsaufrufe der Antragstellerin sowie beteiligter Gruppierungen an, aus denen die Geschehnisse des 7. Oktober 2023 als legitime Verteidigung verklärt würden. 13 Soweit die geplante Versammlung stattfinden würde sei mit einem kurzfristigen starken Zustrom weiterer Versammlungsteilnehmer zu rechnen, insbesondere auch aus dem extremistisch pro-palästinensischen Spektrum, darunter auch dem Umfeld der PFPL-nahen Samidoun, die mit dem „Jubelfest“ am 7. Oktober 2023 in Berlin-Neukölln die Terrortaten der Hamas glorifiziert habe, sowie der linken antiimperialen Young Struggle. In diesem Zusammenhang sei zumindest ein feindseliges Verhalten zum Nachteil eingesetzter Poli- Seite 3 von 10 -

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