darauf mit massiven Luftangriffen auf den Gazastreifen. Die militärischen Auseinandersetzungen dauern an. 3 Mit E-Mail vom 9. Oktober 2023 meldete die Antragstellerin für den 14. Oktober 2023 von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr eine Kundgebung zum Thema „Ein Freies Palästina“ auf der Hauptwache im Stadtgebiet der Antragsgegnerin an, die Route eines sich anschließenden Demonstrationszuges solle noch mit der Antragsgegnerin besprochen werden. Die Anzahl der Teilnehmer wurde mit 100 Personen beziffert. Als Versammlungsmittel benannte sie einen Lautsprecherwagen oder eine kleine mobile Anlage, Parolen, Fahnen, Transparente und Schilder. In einem Telefonat am 9. Oktober 2023 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die geplante Versammlungsörtlichkeit Hauptwache am 14. Oktober 2023 bereits durch mehrere andere Versammlungen belegt sei und benannte als Alternative den Opernplatz. 4 In Berlin wurden mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 bzw. 12. Oktober 2023 sämtliche Versammlungen mit Palästina-Bezug für den 11. Oktober 2023 und etwaige Ersatz-Versammlungen in Berlin im Zeitraum vom 11. bis 18. Oktober 2023 verboten. Diese Verbote wurden teilweise gerichtlich bestätigt. 5 Am 11. Oktober meldete die Antragsgegnerin online über das Portal der Stadt Frankfurt um 14:48 Uhr, dass die Stadt Frankfurt die Anti-Israel-Demos verbietet (<https://frankfurt.de/de-de/aktuelle-meldung/Meldungen/Stadt-Frankfurt-verbietet-Anti-Israel-Demo/>, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2023). Zu diesem Zeitpunkt lag wohl keine Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vor. 6 Am 11. Oktober 2023 fand ein telefonisches Kooperationsgespräch zwischen den Beteiligten statt, in dem die Antragstellerin die gewünschte Route konkretisierte und mitteilte, den Demonstrationszug vom Opernplatz über die Mainzer Landstraße zur Galluswarte mit einer Zwischenkundgebung westlich der Kreuzung Düsseldorfer Straße und einer Abschlusskundgebung an der Galluswarte führen lassen zu wollen. Die Anzahl der zu erwartenden Teilnehmer sei schwer abzuschätzen, sie plane jedoch mit einer Infrastruktur für 500 bis 1.000 Teilnehmern, wobei es auch mehr als 1.000 Personen werden könnten. Die ursprüngliche Versammlungsanzeige wurde im Namen der Organisation „X“ gestellt. Die Antragstellerin erklärte in dem Kooperationsgespräch, dass der Name der Organisation nunmehr in „Y“ geändert worden sei. 7 Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 verbot die Antragsgegnerin die geplante Kundgebung „Ein Freies Palästina“ auf dem Opernplatz sowie den sich anschließenden Demonstrationszug (Nr. 1) und erstreckte das Verbot zugleich auf jede andere Versammlung unter freiem Himmel im Stadtgebiet der Antragsgegnerin am gleichen Tag (Ersatzveranstaltung), wenn dabei eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und / oder Ordnung zu erwarten bzw. absehbar sei (Nr. 2) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4). Die Antragsgegnerin ordnete weiter an, dass die Antragstellerin das Verbot potentiellen Teilnehmern über ihre Mobilisierungskanäle bekannt zu geben habe (Nr. 3). 8 Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen an, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorlägen, nach denen die öffentliche Sicherheit sowohl infolge von Straftaten aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer als auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) bei der Durchführung der Versammlung für Versammlungsteilnehmer, Dritter oder eingesetzte Polizeikräfte - Seite 2 von 10 -

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