Der Zeuge C gab glaubhaft an, die Seite mit Stand 12.11.2014 vollständig abgespeichert
und später vollständig ausgedruckt zu haben, wobei nur die öffentlich sichtbaren Nachrichten erfasst wurden und nicht solche, die nach der Eingabe des Nutzers nur für bestimmte Personen einsehbar sind. Es kann daher dahinstehen, ob der Zugang im November 2013 tatsächlich gesperrt war, jedenfalls ab 01.02.2014 wurde er wieder genutzt.
Zunächst kann festgestellt werden, dass das gegenständliche Profil bei facebook auch
nach der behaupteten Sperrung weitergeführt wurde. Das Profil wurde nicht dauerhaft
sondern allenfalls vorübergehend gesperrt, was nach Kenntnis des Gerichts und Aussage
des Zeugen C die übliche Vorgehensweise von facebook ist, wenn ein Nutzer nach Ansicht der Firma "unangemessene" Nachrichtet einstellt. Auf der Profilseite wurden auch
nach dem November 2013 zahlreiche Nachrichten veröffentlicht und kommentiert.
Dass es der Angeklagte selbst war, der den Zugang zur Veröffentlichung von Nachrichten nutzte, ist zur Überzeugung des Gerichts gebracht durch die Inaugenscheinnahme
des ausgedruckten Profils. Sämtliche oben genannten Posts wurden in der Hauptverhandlung erörtert. Sowohl vor dem November 2013, wie auch später zeigen die von dem
jeweiligen Profilnutzer gesandten Nachrichten die gemeinsame Auffälligkeit, dass keine
Umlaute gesetzt werden, was auch auf den hier gegenständlichen post vom 31.07.2014
zutrifft. Der Zeuge C erkannte auf dem Lichtbild vom 26.10.2014 den S, der ihm aus seiner Ermittlungsarbeit persönlich bekannt ist, unzweifelhaft wieder. Damit ist erwiesen,
dass sich der Angeklagte sich seit dem 17.10.2014, mithin nach der behaupteten Sperrung und nach der hier festgestellten strafrechtlich relevanten Tat über das hier gegenständliche facebook-Profil mit dem S zu besagter Veranstaltung verabredete, welche er
sodann unzweifelhaft auch mit diesem besuchte.
Die theoretische Möglichkeit einer Datenmanipulation ist nicht geeignet, vernünftige Zweifel an der Urheberschaft des Angeklagten für die Nachricht vom 31.07.2014
zu begründen. Für die Annahme, jemand habe allein den inkriminierenden Post am
31.07.2014 eingestellt besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Insbesondere ist der
Angeklagte erst durch seine Beteiligung an der späteren HO.GE.SA Veranstaltung in den
Focus der Öffentlichkeit und des "politischen Gegners" geraten. Dass ein Dritter das gesamte Profil seit der behaupteten Sperrung weitergeführt habe, dabei über mehrere Monate im politischen Sinne des Angeklagten Nachrichten eingestellt habe, nur um mit ei-
nem einzigen inkriminierenden Post dem Angeklagten zu schaden ist schlechterdings
unvorstellbar. Die nachträgliche Datenmanipulation, welche das Gericht für theoretisch
möglich hält, welche als solche aber jedenfalls dem insoweit auch aus seiner beruflichen
Tätigkeit heraus sachkundigen Ermittlungsbeamten C als tatsächliche Möglichkeit nicht
bekannt ist, scheidet letztlich aufgrund des notwendigerweise hierfür zu betreibenden
Aufwandes aus. Es müsste ein Dritter sich hierfür Zugang zu den Datenservern bei der
Firma facebook verschaffen und diese manipulieren, wiederum allein um dem Angeklagten einen einzigen inkriminierenden post unterzuschieben. Dies liegt auch unter der Berücksichtigung der Aktivität und Bedeutung des Angeklagten für die sogenannte KAGIDA
und PEGIDA Bewegung außerhalb aller Lebenserfahrung.
Dass ein weiterer Eintrag, welcher dem Anschein nach von dem Profil des Angeklagten
stammt, auf einer anderen Internet-Plattform in offensichtlich verfälschter Form veröffentlicht wurde, belegt für dieses Verfahren gar nichts, denn dieser Eintrag ist losgelöst
von dem durch den Zeugen C abgespeicherten facebook-Profil an anderer Stelle veröffentlicht worden und kann letztlich von jedermann stammen. Zum Zeitpunkt dieser Ver- Seite 4 von 7 -