Der Berufungsrichter läßt es dahingestellt, ob die Klägerin zum Kreise der nach §160 BEG
anspruchsberechtigten Personen gehört. Für das Revisionsverfahren ist vom Bestehen dieser
Anspruchsberechtigung auszugehen.
2.
Der Berufungsrichter hat wahrscheinlich verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden nach dem 31.
Dezember 1948 verneint. Der bis zum 31. Dezember 1948 festgestellte körperliche und seelische
Erschöpfungszustand sei als Verfolgungsleiden anerkannt. Nach dem überzeugenden Gutachten des
Prof. Dr. H
sei dieser Zustand mit Ablauf des Jahres 1948 abgeklungen. Der heute vorliegende
und auch von Prof. Dr. H
diagnostizierte Spannungszustand mit psychosomatischen
Erscheinungsbildern sei nicht auf die Verfolgung zurückzuführen. Die nach dem Abklingen des
Erschöpfungszustandes weiter bestehenden psychosomatischen Spannungserscheinungen seien
vielmehr persönlichkeitsbedingt. Die Klägerin reagiere infolge ihrer affektiven Labilität auf
gefühlsbetonte Alltagserlebnisse besonders stark. Da jedoch durch die Verfolgungsmaßnahmen eine
grundsätzliche Änderung der Persönlichkeitsartung und Reaktionsweise nicht herbeigeführt worden
sei, seien die Verfolgungsmaßnahmen für die Entstehung der jetzt noch vorhandenen nervösen
Beschwerden nicht ursächlich. Zu einem in der Berufungsinstanz überreichten Gegengutachten
bemerkt das Berufungsgericht, es möge zutreffen, daß bei der Klägerin eine Störung des
vegetativen Nervensystems mit Angst- und Spannungszuständen vorliege, die mittlerweile einen
erheblichen Grad erreicht hätten. Dafür, daß diese Krankheit auf die Verfolgung zurückzuführen sei,
seien jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. H
keine Anhaltspunkte
gegeben.
II.
Diese Gründe tragen die Ablehnung der Entschädigung für die Zeit ab 1949 nicht.
1.
Der Berufungsrichter unterstellt aufgrund des Gutachtens des Dr. West, daß bei der Klägerin eine
Störung des vegetativen Nervensystems mit Angst- und Spannungszuständen vorliegt, die
mittlerweile einen erheblichen Grad erreicht haben. Damit ist nicht auszuschließen, daß der
genannte Leidenszustand die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 25 % oder mehr beeinträchtigt.
Selbst bei einer geringeren Beeinträchtigung trüge er, falls entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ursächlich auf die Verfolgung zurückzuführen, den Heilverfahrensanspruch.
2.
Der Berufungsrichter bezeichnet diesen Leidenszustand an anderer Stelle, der diagnostischen
Einordnung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Herz folgend, als Spannungszustand mit
psychosomatischen Erscheinungsbildern. Er geht im Gegensatz zu der richtigen Feststellung im
Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Entschädigungsbehörde habe Heilverfahren wegen eines
vorübergehenden körperlichen Erschöpfungszustandes bis Ende 1948 gewährt, in den
Entscheidungsgründen davon aus, bei der Klägerin sei ein körperlicher und seelischer
Erschöpfungszustand bis Ende 1948 als Verfolgungsschaden anerkannt. Der Berufungsrichter billigt
die vermeintliche Anerkennung des auch seelischen Erschöpfungszustandes aufgrund des von ihm
für überzeugend gehaltenen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Herz, der von einem
allgemeinen und nervösen Erschöpfungszustand bis Ende 1948 gesprochen hatte. Aus dem
Gutachten des Prof. Dr. Herz übernimmt das Berufungsgericht auch die Wendung von den "nach
Abklingen des Erschöpfungszustandes weiter bestehenden psychosomatischen und
Spannungserscheinungen". Das legt die Annahme nahe, daß diese psychosomatischen und
Spannungserscheinungen nach der auf das Gutachten des Prof. Dr. Herz gegründeten Überzeugung
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4/8/2023