225 Der Angeklagte hat auch eingeräumt, gewusst zu haben, dass er die Erlaubnisse benötigte. Das wird zudem auch dadurch ersichtlich, dass der Angeklagte die Gegenstände nach seiner vorläufigen Festnahme in Wien zunächst im Ruderverein und dann bei dem Zeugen E versteckte, er aber damit zu erkennen gab, um die Illegalität der Verwendung dieser Gegenstände gewusst zu haben. 226 (e) Zu den 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45, 121 sonstigen Patronen, 656 Knallkartuschen, drei Signal- und Schallmesspatronen, 46 Sprengkörpern und dem Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz aus Beständen der Bundeswehr 227 Dass von den gesamten beim Zeugen E sichergestellten Gegenständen 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45, 121 sonstige Patronen und 656 Knallkartuschen, drei Signal- und Schallmesspatronen sowie 46 Sprengkörper sowie das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz aus den Beständen der Bundeswehr stammen, steht nach den dementsprechenden Angaben des Angeklagten fest, die insoweit Beleg in den Angaben der Zeugen Oberst Nachname7 und KOK‘in Nachname8 finden. 228 Die Zeugen Oberst Nachname7 und KOK’in Nachname8 haben übereinstimmend und nachvollziehbar angegeben, die Herkunft jener Gegenstände aus den Beständen der Bundeswehr lasse sich anhand der an diesen Gegenständen festgestellten Chargen- und Losnummern erkennen. 229 Der Zeuge Oberst Nachname7 hat ferner berichtet, er habe anhand der Losnummern geprüft, welche der Gegenstände an den Bundeswehrstandorten, an denen sich der Angeklagte aufhielt, vorhanden waren, und die dabei gewonnenen Erkenntnisse mit den Aufenthaltszeiten des Angeklagten an diesen Standorten zusammengeführt. Dabei habe er festgestellt, dass der Angeklagte auf 30 Patronen Kaliber 4,6 mm x 30 Vollmantelweichkern-Geschoss, 91 Patronen Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) , 94 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkerngeschoss, 33 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkerngeschoss, eine Patrone Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspurgeschoss, neun Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspurgeschoss, 87 Knallkartuschen Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss, 89 Knallkartuschen Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss, 480 Knallkartuschen Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss, fünf pyrotechnische Sprengkörper "Nebelhandgranaten", einen Übungshandgranatenzünder, 20 Sprengkörper Knallsätze für Übungshandgranaten, eine Signalpatrone "Meldung" LM 21 Kaliber 26,5 mm, 1 Signalpatrone LR 55 Kaliber 26,5 mm, eine "Rauchgranate" und 20 Sprengkörper Zugriff hatte. Die Zeugin KOK`in Nachname6 hat dargetan, mittels der Losnummern festgestellt zu haben, dass die 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 mit Hartkerngeschoss, die 121 sonstige Patronen und die 656 Knallkartuschen, drei Signal- und Schallmesspatronen sowie 46 Sprengkörper und das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz, die beim Zeugen E sichergestellt worden sind, zu den Gegenständen gehören, auf die der Angeklagte dem Zeugen Oberst Nachname7 zufolge Zugriff hatte. 230 Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Gegenstände zunächst zu Übungszwecken erhielt, er sich dann entschied, sie zu eigenen Zwecken zu verwenden und keinen Gewahrsamsbruch beging. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte diese Gegenstände von einer anderen Person erlangte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, und es wurde auch von dem Angeklagten nicht behauptet. 231 Der Zeuge Oberst Nachname7 hat dargelegt, dass weder in Hammelburg noch in Illkirch Unregelmäßigkeiten in den Prozessschritten Anforderung, Zuweisung, Empfang, Ausgabe, Verschuss/Verbrauch, Rückgabe, Abrechnung, Rücklieferung in Bezug auf die Losnummern dieser Gegenstände bekannt geworden seien. Auch seien keine belastbaren Verdachtsmomente festgestellt worden, bei welchen Schieß- und Ausbildungsvorgängen Munition hätte entwendet werden können. 232 Der Zeuge Oberst Nachname7 hat allerdings auch mitgeteilt, dass bei Übungen mit Gegenständen wie den vorgenannten zwar eigentlich ein Vier-Augen-Prinzip gelte, der Soldat, dem einer oder mehrere dieser Gegenstände zu Übungszwecken ausgehändigt worden sei, aber regelmäßig ab einem bestimmten Zeitpunkt mit der Munition völlig unbeaufsichtigt sei. Die Anzahl der tatsächlich abgegebenen Übungsschüsse werde nicht erfasst. Auch fänden nach den Übungen keine Leibesvisitationen statt. Es sei deshalb möglich, dass der Angeklagte die Gegenstände zu Übungszwecken ausgehändigt bekommen habe. 233 Dass der Angeklagte die Gegenstände gerade nicht im Rahmen seiner Berufsausübung zum Zwecke der Verwendung zu Übungszwecken bei Manövern berechtigter Weise behielt, sondern allein, um sie unter Ausschluss der Bundeswehr eigenen Zwecken zuzuführen, schließt der Senat schon daraus, dass anderenfalls keine Notwendigkeit bestanden hätte, diese beim Zeugen E zu verstecken. Dies ergibt sich überdies daraus, dass er angegeben hat, in seinem "Krisenkeller" auch die Munition und Sprengkörper aufbewahrt zu haben, um diese im Krisenfall zu verwenden. Dass er die Gegenstände aufbewahrte, um sie der Bundeswehr zurückzugeben, hat der Angeklagte indes selbst nicht angegeben. bb) Zur Anschlagsplanung

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