147
Er habe in dem Keller des Hauses C-Straße ... in Stadt1 viele Sachen gelagert. Das habe er für den Fall des
Zusammenbrechens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getan. Deshalb habe er Munition gehortet. Auch
Zigaretten
zum
Tausch,
warme
Kleidung,
Petroleumlampen,
Kabel,
Alkohol,
Essensrationen
und
Wasserreinigungstabletten habe er aus diesem Grund gesammelt. Zu diesen "Prepper"-Gedanken habe er nunmehr
etwas Abstand. Bisher sei kein 3. Weltkrieg eingetreten und auch kein Bürgerkrieg. Er sehe aber trotzdem noch die
Gefahr, dass das passieren könne.
148
Seit wann er die Sachen im Keller gehabt habe, könne er nicht genau rekonstruieren. Diese hätten aber spätestens ab
Mitte 2016 dort gelegen. Er habe nicht alles auf einmal dorthin gebracht. Das sei mal ein Schub gewesen. Er habe die
Sachen dann dem Zeugen E mitgegeben, damit dieser sie aufbewahre, da er sich wegen des "Vorfalls in Wien" Sorgen
gemacht habe. Der Zeuge E habe auch schon vorher einen Schlüssel für den Keller in der C-Straße ... gehabt. Er habe
dem Zeugen den Schlüssel gegeben, damit dieser, falls "etwas" passiere, auch Zugang zum Keller habe.
149
b) Zur Anschlagsplanung
150
Der Angeklagte hat sich zum Vorwurf, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, dahin
eingelassen, dass er nie geplant habe, einen Anschlag auf einen Politiker, eine Politikerin oder eine Person des
öffentlichen Lebens zu verüben. Er hat die Auffassung geäußert, es sei auch denklogisch, dass er, wenn er mehrere
Waffen oder Macheten besitze, damit niemanden töten wolle. Denn dazu reiche ja eine Waffe aus.
151
Der Angeklagte hat die Auffassung vertreten, er sei weder völkisch-nationalistisch noch rassistisch oder
demokratiefeindlich eingestellt gewesen und er sei dies auch heute nicht. Es gebe halt "abstammungstechnisch" große
Unterschiede zwischen Völkern. Ein Rassist sei aber jemand, der das überbewerte und es als einzige Kategorie ansehe.
Er sei auch kein Antisemit. Sofern er sage, dass Juden keine Deutschen sein könnten, sei dies kein Antisemitismus. Er
habe sich intensiv damit beschäftigt und könne dies wissenschaftlich beweisen.
152
Seine Äußerungen, insbesondere die von ihm gefertigten Audiodateien und auch seine Notizen könnten zwar teilweise
missverständlich sein, sie seien aber alle "metaphysisch" gemeint. Es sei nie als Aufruf zur Gewalt gemeint gewesen. Er
habe nur ein imaginiertes Gespräch geführt. Wen er sich als Gesprächspartner vorgestellt habe, wisse er nicht. Er sei
ein Verfechter der Liebe, des Friedens und der Gemeinsamkeit.
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c) Zur Registrierung als syrischer Flüchtling und dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
und zur Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
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Der Angeklagte hat eingeräumt, sich als syrischer Flüchtling "Benjamin David/David Benjamin" ausgegeben, dabei
gegenüber den Entscheidungsträgern sowohl zu seiner Identität als auch zu seinen Vermögensverhältnissen falsche
Angaben gemacht und aufgrund dessen die genannten Leistungen erhalten zu haben. Er habe sich insbesondere
deshalb als syrischer Flüchtling ausgegeben, da er die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung sehr kritisch gesehen
habe und habe sehen wollen, ob es ihm gelingt, sich "einfach so" als Flüchtling registrieren zu lassen, "den Staat" zu
täuschen und sogar staatliche Leistungen zu erhalten. Er habe Ende des Jahres 2015 Urlaub, aber keine Pläne gehabt
und sich spontan entschieden zu versuchen, sich als syrischer Flüchtling auszugeben. Am 29. Dezember 2015 habe er
sich deshalb so angezogen, wie er sich jemanden vorgestellt habe, der mehrere tausend Kilometer aus seinem
Heimatland nach Deutschland geflohen ist, habe sich das Gesicht dunkler geschminkt und den Bart gefärbt. Er sei
zunächst zu der Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1 gegangen und habe mit starkem Akzent "Asyl" gesagt. Der
Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes habe ihn aber nicht rein gelassen. Zufällig sei genau in dem Moment ein Polizeiauto
vorbeigefahren, auf das habe der Mitarbeiter gezeigt und ihm erklärt, dass er sich an die Polizisten wenden solle. Er sei
dann mit diesen zu einem Polizeirevier gefahren. Dort habe er angegeben, sein Name sei "Benjamin David" und er sei
am 8. Februar 1988 in Damaskus in Syrien geboren worden und von dort nach Deutschland geflohen. Ihm sei dann
gesagt worden, dass er sich innerhalb der nächsten zwei Tage bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen
melden solle, was er dann auch getan habe.
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Er habe sich zwischenzeitlich Gedanken zu "seiner Geschichte" gemacht und ein bisschen recherchiert. Dabei habe er
gesehen, dass es in Aleppo französische Schulen gegeben habe. Da er selbst Französisch könne, habe er sich
entschieden zu sagen, dass er auf einer solchen Schule gewesen sei. In Gießen habe er dann angegeben, er sei ein
französischstämmiger Syrer christlichen Glaubens aus Aleppo, der in seinem französischen Mikrokosmos nur selten
Arabisch gesprochen habe und es deshalb auch nicht beherrsche. Er habe dort angegeben, dass er kein Einkommen
und kein Vermögen habe, und habe einen Asylantrag unterschieben, in dem das alles von der Dame dort festgehalten
worden sei. Von Gießen aus sei er dann mit einem Bus nach Bundesland2 gebracht worden. Er habe zunächst eine
Nacht in einer Einrichtung in Stadt28 verbracht und sei dann in die Asylbewerberunterkunft in Stadt19 verlegt worden.
Der Angeklagte hat auch eingeräumt, am 14. Februar 2017 Leistungen nach dem SGB II beantragt zu haben. Dies sei