479 Auf der anderen Seite hat der Senat mit hohem Gewicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mit dieser Tat sechs verschiedene Straftatbestände verwirklichte, die teilweise unterschiedliche Rechtsgüter schützen, wobei er dies wiederum hinsichtlich einer Vielzahl von Gegenständen jeweils tateinheitlich tat. 480 Eine Gesamtwürdigung all dieser Gesichtspunkte hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine 481 Freiheitsstrafe von fünf Jahren 482 tat- und schuldangemessen ist. 483 III. Strafrahmenbestimmungen und Strafzumessungen hinsichtlich Tat 2 und Tat 3 484 1. Bestimmung der Strafrahmen 485 Die Einzelstrafen für die Taten 2 und 3 waren jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht. 486 Der Senat hat sowohl in Bezug auf Tat 2 als auch in Bezug auf Tat 3 geprüft, ob es sich bei diesen um besonders schwere Fälle des Betrugs im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB handelt. Dabei hat - insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass keines der Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB gegeben ist - eine Würdigung aller nachgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der Person des Angeklagten zu dem Ergebnis geführt, dass die Betrugstaten nicht als besonders schwere Fälle des Betrugs im Sinne dieser Norm zu qualifizieren sind. 487 2. Strafzumessungen 488 Auch bei der Zumessung der Einzelstrafen für die Taten 1 und 2 innerhalb dieses Strafrahmens hat der Senat maßgeblich zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass er nicht vorbestraft ist. 489 Mildernd hat der Senat die unter D I 1 a) bereits ausführlich dargestellten Strafzumessungserwägungen zu den Haftbedingungen, der Haftempfindlichkeit, den beruflichen Folgen, der langen Verfahrensdauer, den Berichterstattungen sowie zu den Schmähungen gewertet. 490 Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der Taten 2 und 3 geständig eingelassen hat. Darüber hinaus hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass ihm die Begehung von Tat 2 und Tat 3 sehr leicht möglich war, weil die Personen, die sowohl im Asylverfahren als auch im Hinblick auf die Gewährung von sozialen Transferleistungen an den Angeklagten Entscheidungen zu treffen hatten, seine Identität nicht ernsthaft geprüft hatten. Auch die Tatsache, dass seit Begehung der Taten mehr als fünf Jahre vergangen sind, ist strafmildernd ins Gewicht gefallen. 491 Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat im besonderen Maße in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass der Angeklagte die entstandenen Schäden wiedergutgemacht hat. 492 Strafschärfend hat der Senat andererseits den vergleichsweise langen Tatzeitraum berücksichtigt sowie die Höhe der insgesamt erlangten Leistungen. 493 Eine Würdigung der genannten Gesichtspunkte hat zu dem Ergebnis geführt, dass für diese Taten jeweils eine 494 Freiheitsstrafe von acht Monaten 495 tat- und schuldangemessen ist. 496 IV. Gesamtstrafenbildung 497 Diese Einzelstrafen waren gemäß §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hierzu hat der Senat noch einmal die erörterten Zumessungsgesichtspunkte in einer Gesamtschau gewürdigt. Dabei erschien aufgrund des vergleichsweise engen zeitlichen Zusammenhanges und der gleichartigen Begehungsweise der Taten 2 und 3 eine tendenziell straffe Zusammenziehung geboten. Nach alledem war auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 498 fünf Jahren und sechs Monaten 499 zu erkennen, die erforderlich, aber zur Erfüllung aller Strafzwecke auch ausreichend ist. 500 VI. Kompensation der langen Dauer des Verfahrens 501 Wegen der Belastung des Senats mit Haftsachen ist es nicht möglich gewesen, mit der Hauptverhandlung zeitnah nach der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Senat durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. August 2019 zu beginnen. Dies konnte erst am 20. Mai 2021 und damit nach 21 Monaten erfolgen, weshalb das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist, was den Angeklagten in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt hat. Zur Kompensation dieser rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens ist festzustellen ist, dass drei Monate

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