432
Weiterhin hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß
§ 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 SprengG in 53 tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht, indem
er mit den insgesamt 51 Sprengkörpern, einer Anzündschnur und einem Oberteil einer Übungshandgranate umging,
ohne eine Erlaubnis dafür zu haben. Diese Gegenstände stellen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 2 SprengG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG dar, da es sich um Gegenstände handelt, die
explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm
ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen
erzeugt werden soll.
433
§ 40 und § 3 SprengG wurden durch Gesetz vom 11. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2017 zwar abgeändert. Die
Strafbestimmung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG a.F. und die Definition des Begriffs "Anzündmittel" im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SprengG a.F. wurden allerdings inhaltlich unverändert in die neue Fassung übernommen, so dass
sie mit Blick auf § 2 Abs. 1 StGB weiterhin anzuwenden sind. Gleiches gilt für die Begriffsbestimmung des
"pyrotechnischen Gegenstands" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG a.F., der durch die Neufassung in § 3 Abs. 1
Nr. 7 SprengG zwar umformuliert wurde, im Unrechtskern aber unverändert blieb.
434
dd) Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB
435
Der Angeklagte hat sich zudem gemäß § 246 Abs. 1 StGB der Unterschlagung in 963 tateinheitlichen Fällen schuldig
gemacht, als er sich entschied, 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45, 121 sonstige Patronen, 656 Knallkartuschen, zwei
Signal- und Schallmesspatronen, 46 Sprengkörper und das Oberteil einer Übungshandgranate zu eigenen Zwecken zu
verwenden.
436
Für den Fall, dass die Munition in Illkirch und nicht in Hammelburg entwendet wurde, ist nach §7 Abs. 2 Nr. 1 StGB
gleichfalls deutsches Strafrecht anzuwenden.
437
c) M.A.P.F.
438
Der Angeklagte hat sich wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß §52
Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG strafbar gemacht, als er die Schusswaffe M.A.P.F. ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG
erforderliche Erlaubnis bei sich trug. Er übte zumindest am 22. Januar 2017 in Wien die tatsächliche Gewalt außerhalb
der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne von
§ 27 WaffG über die Pistole des Herstellers M.A.P.F. aus. Bei der M.A.P.F. handelt es sich um eine halbautomatische
Kurzwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, 2.5 zum WaffG.
439
Der Angeklagte hat sich nicht wegen Besitzes dieser Waffe strafbar gemacht. Die Tatvariante des Besitzes kommt nur
in Betracht, wenn feststeht, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der eigenen
Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 15.
Juni 2015 - 5 StR 197/15 - NStZ 2015, 529; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09 - BeckRS 2009,
25654). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Gewalt über die Waffe auch in diesen Bereichen
ausgeübt hat.
440
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt deutsches Strafrecht zur Anwendung. Das Führen einer Waffe ist in Österreich
strafbar gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz 1996 (Österreich).
441
2. § 89a StGB
442
Des Weiteren hat sich der Angeklagte wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß
§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
443
Der Angeklagte verwahrte insgesamt vier Waffen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB, indem er die tatsächliche
Gewalt über das Gewehr G3, die Pistole FN Browning, das Gewehr Landmann Preetz und die M.A.P.F. ausübte.
Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er war insbesondere zur Begehung der Tat fest entschlossen. Das gesetzlich nicht