402
Die Angaben der Zeuginnen B und Name19 finden wiederum ihre Bestätigung in den glaubhaften und
nachvollziehbaren Angaben des in der Leitungsabteilung des Jobcenters tätig gewesenen Zeugen Name23, der
angegeben hat, der Antrag des Angeklagten sei "normal wie jeder andere bearbeitet worden".
403
Der Angeklagte hatte auch hier die Absicht, sowohl Gelder als auch Unterkunft und Krankenversicherungsbeiträge zu
erlangen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B II 2 b) dd) Bezug genommen.
404
Die Feststellungen zu den erhaltenen Leistungen beruhen auf dem Bescheid vom 1. März 2017, aus dem sich ergibt,
dass der Angeklagte monatliche Leistungen von 409,- € erhalten sollte, sowie den Angaben von KHK Nachname1, der
geschildert hat, der Angeklagte habe für die Monate Februar, März, April und Mai 2017 einen Betrag in Höhe von
insgesamt 1.636,- € ausgezahlt bekommen. Daneben seien von Februar bis Mai 2017 114,- € pro Monat, d.h. insgesamt
456,- € an Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung gezahlt worden, sowie Unterkunftskosten von
311,- € monatlich in den Monaten Februar, März und April 2017. Der Angeklagte hat überdies bestätigt, diese
Leistungen erhalten zu haben.
405
d) Zur Wiedergutmachung
406
Die Feststellung, dass der Angeklagte den Wert sämtlicher erhaltener Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz sowie die erhaltenen Gelder nach dem SGB II nach seiner Festnahme am 26. April 2017
zurückgezahlt hat, beruht auf seiner Einlassung. Der Angeklagte hat insoweit angegeben, er habe kurz nach seiner
Festnahme sowohl die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als auch die aufgrund seines Antrags beim
Jobcenter Aruso erhaltenen Gelder zurückerstattet.
407
Diese Einlassung wird durch die Bekundungen der Zeugen KHK Name9 und Name23 bestätigt. KHK Name9 war bereits
zu Beginn der Ermittlungen teilweise in die Finanzermittlungen eingebunden. In der Vorbereitung zur Hauptverhandlung
hat er sämtliche Originalunterlagen eingesehen und in der Hauptverhandlung detailliert und nachvollziehbar dargelegt,
welche finanziellen Transaktionen diesen Unterlagen zu entnehmen waren. Diesen zufolge habe der Angeklagte
sämtliche ihm nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten Leistungen zurückgezahlt.
408
Der Zeuge Name23 hat ausgesagt, am 22. Juni 2017 sei ein Rückforderungsbescheid ergangen, der dem Angeklagten
am 23. Juni 2017 zugestellt worden sei. Der Angeklagte habe den fälligen Betrag am 3. Juli 2017 in vollem Umfang
zurückgezahlt. Dies wird durch einen Kontoauszug der Bank2 vom 10. Juli 2017 bestätigt, aus dem sich diese
Überweisung ergibt.
409
e) Hilfsbeweisantrag
410
Der von dem Angeklagten im 38. Hauptverhandlungstermin gestellte Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines
orthopädischen Sachverständigengutachtens wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt.
411
Dieser Regelung zufolge können Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für
die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
412
Dies ist hinsichtlich der im Beweisantrag behaupteten Tatsachen, dass zum Absolvieren einer Motorradfahrt von über
300 Kilometer Länge durch den Angeklagten nach seiner körperlichen Konstitution aus medizinischer Sicht zwei voll
funktionsfähige Schultergelenke erforderlich seien und sich hieran in den letzten sechs Jahren nichts geändert habe,
was indiziell belege, dass die Funktionsfähigkeit des Schultergelenks des Angeklagten voll gegeben gewesen sei, aus
tatsächlichen Gründen der Fall.
413
Tatsächlich bedeutungslos sind - allein - Indiz- bzw. Hilfstatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der
Urteilsfindung kein Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres
Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse
zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will (BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 549/16 -,
Rn. 39, juris).
414
So ist es hier. Würden sich die unter Beweis gestellten Tatsachen als zutreffend erweisen, wirkte sich dies weder auf
den Schuld- noch auf den Rechtsfolgenausspruch aus. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Funktionsfähigkeit des
Schultergelenks des Angeklagten beeinträchtigt gewesen sei und der Angeklagte aus diesem Grund an einer
Umsetzung seines Entschlusses zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat gehindert gewesen wäre.
415
C. Rechtliche Würdigung
416
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
417
I. Tat 1
418
1. Schusswaffen, Munition und Sprengkörper
a) Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm und Selbstladegewehr des