390 Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte vorsätzlich über seine Staatsbürgerschaft, seine Identität, die Flüchtlingseigenschaft und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse täuschte, um eine Unterkunft zugewiesen zu bekommen, dort Verpflegung zu erhalten und zudem auch Geld- und Sachleistungen zu erlangen, stützt sich auf die Angaben des Angeklagten, die durch weitere Beweismittel bestätigt werden. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe sich insbesondere deshalb als syrischer Flüchtling ausgegeben, da er die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung sehr kritisch gesehen habe und habe sehen wollen, ob es ihm gelingt, sich "einfach so" als Flüchtling registrieren zu lassen. Soweit der Angeklagte weiter ausgeführt hat, er habe es nicht des Geldes wegen gemacht und selbst seine Fahrtkosten seien durch die erhaltenen Leistungen nicht gedeckt gewesen und man habe das Geld verkonsumieren müssen, damit es nicht auffalle, hat er aber auch eingeräumt, dass er sich als syrischer Flüchtling ausgegeben habe, um zu belegen, wie leicht sich "der Staat" täuschen lasse und es ermögliche, unter einer falschen Identität als vermeintlicher Flüchtling zu leben und dabei auch staatliche Transferleistungen zu beziehen. Auch wenn der Angeklagte damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Erlangung der Vermögenswerte nicht sein Endziel war, folgt aus dieser Einlassung doch auch, dass der Angeklagte zwecks Erreichung seines Endziels - dem Beweis, dass sich "der Staat" täuschen leicht lässt und es ermöglicht, unter einer falschen Identität als vermeintlicher Flüchtling zu leben und staatliche Transferleistungen zu beziehen - die Zuwendung der Vermögenswerte zielgerichtet erstrebte. Damit waren die erlangten Vermögensvorteile ein zur Erreichung des Endziels notwendiges Zwischenziel, weil der Angeklagte nur so vorführen konnte, dass der Staat ihm nicht nur einen subsidiären Schutzstatus zuerkennt, sondern ihm auch Leistungen ausbezahlt. Dies unterstreichen auch die von ihm gefertigten Aufnahmen in Video VID_..., das zeigt, wie ihm Geld ausgezahlt wurde, und Video VID_..., in dem der Angeklagte kommentiert, dass er soeben sein Geld erhalten habe. 391 Dieser Wille des Angeklagte spiegelt sich auch in der Länge des Zeitraums von insgesamt 16 Monaten, in dem er die Identität als vermeintlicher syrischer Flüchtling aufrechterhielt, und in dem Umstand wider, dass er dies sogar noch nach der vorläufigen Festnahme in Wien am 3. Februar 2017 bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 tat. 392 Soweit der Angeklagte sich hierzu eingelassen hat, er habe nur den Abschluss seines Asylverfahrens abwarten wollen und deshalb solange seine Legendierung aufrechterhalten, ist diese Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Das Asylverfahren war nach dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2017 mit dessen Zustellung an diesem Tage bestandskräftig abgeschlossen. Indes war der Angeklagte nach den Schilderungen von KHK Nachname1 noch am 18. April 2017 bei dem Landratsamt Stadt18 zu einer Sicherheitsbefragung und beantragte dort die Ausstellung eines Reisepasses für Ausländer. Auch den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte der Angeklagte, wie unten unter B II 2 c) dargelegt, erst am 14. Februar 2017 und damit nach dem Abschluss des Asylverfahrens. Für dieses Verhalten liegt keine andere Erklärung als diejenige nahe, dass der Angeklagte beweisen wollte, dass es ihm möglich ist, den "Staat" so lange zu täuschen. Auch die Tatsache, dass er ausdrücklich bei jenen Anträgen angegeben hatte, vermögens- und einkommenslos zu sein, bestätigt seine auf die Erlangung der Vermögensvorteile gerichtete Absicht. Denn der Angeklagte hätte auch angeben können, dass er über eigenes Vermögen verfüge und daher keine Unterstützung benötige. 393 Der Senat hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dass die nach dem 30. Dezember 2015 erfolgte Entgegennahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die teilweise auch persönlich geschah, auf einem einheitlichen, bereits am 30. Dezember 2015 gefassten Tatentschluss beruhten. 394 c) Zu Tat 3: Zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II 395 Der Angeklagte hat eingeräumt, am 12. Mai 2016 unter seiner Alias-Personale "David Benjamin" beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt zu haben. Diese insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten wird durch den schriftlichen Antrag von diesem Tag bestätigt. Auch der Zeuge Name18, der die Anhörung des Angeklagten am 7. November 2016 vornahm, hat glaubhaft geschildert, dass der festgestellte Antrag am 12. Mai 2016 gestellt wurde, woraufhin am 7. November 2016 eine Anhörung stattfand, bei der der Angeklagte unter seiner Alias-Personalie "David Benjamin" auftrat. Dass dem Angeklagten mit Bescheid des BAMF vom 16. Dezember 2016 der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt und sein Antrag auf Asyl im Übrigen abgelehnt wurde, hat der Zeuge H bekundet, der diesen Bescheid erließ. Dieser Umstand wird darüber hinaus durch den Bescheid des BAMF vom 16. Dezember 2016 belegt. Die Feststellung zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II beruhen auf den insoweit glaubhaften

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