357
Soweit der Angeklagte angegeben hat, dass die Liste auf der Rückseite des Zettels, auf dem sich u. a. die
Aufzeichnungen zu Claudia Roth, Heiko Maas, Anetta Kahane und "Schrotflinte Zug Berlin", der Annahme eines
Tatplans entgegenstehe, spricht dies gerade nicht gegen die Planung eines Tötungsdelikts, wenngleich auch der Senat
annimmt, dass der Angeklagte mit dem Begriff "Anetta Kahane" auf dieser "to-do-Liste" zunächst seine
Ausspähhandlungen als zu erledigende Aufgabe festhalten wollte und er hierbei nicht schon das geplante Tötungsdelikt
als "to-do" notieren wollte.
358
Der Überzeugung des Senats steht auch nicht die WhatsApp-Kommunikation des Angeklagten mit dem Zeugen W
entgegen. Dieser schickte dem Angeklagten am 31. Juli 2016 ein Foto von Anetta Kahane, dass zusätzlich mit den
Worten "Es sei die größte Bankrotterklärung der deutschen Politik nach der Wende gewesen, so Kahane, dass sie
zugelassen habe, dass ein Drittel des Staatsgebiets weiß blieb (laut Zeitung2, ebenda)" beschriftet war, sowie einen
Link zu einem Artikel http://(...).html. Dass der Angeklagte hierauf mit "#Peace" antwortete, drückt nicht die friedlichen
Absichten des Angeklagten aus, sondern war vielmehr ironisch gemeint, was auch die Antwort des Zeugen W "Das
sowas unsere Politik bestimmt" zeigt, so dass dies die Überzeugung des Senats vielmehr stützt.
359
(dd) Erwerb der Ausziehkralle für das Gewehr Landmann Preetz sowie von Zubehör für die FN Browning
360
Dafür, dass der Angeklagte zur Tat fest entschlossen war, spricht des Weiteren, dass er sich zunächst am 25. Juli 2016
zum Zeugen F begab und bei diesem eine Ausziehkralle - ein Bestandteil des Verschlusssystems einer Feuerwaffe,
welches nach erfolgter Schussabgabe die Patronenhülse aus dem Patronenlager zieht - für das Gewehr Landmann
Preetz sowie Federn für den Sicherungshebel einer FN Browning und Magazine für diese Waffe kaufen wollte und
sodann am 27. Juli 2016 bei der Zeugin V eine solche Ausziehkralle für das Gewehr Landmann Preetz und diese
Ersatz- und Zubehörteile für die Pistole FN Browning erwarb. Dies legt das Bestreben des Angeklagten nahe, den
Einsatz dieser Waffen effektiver zu machen und auch für die geplante Tat zu nutzen.
361
(ee) Schießübungen in Stadt15
362
Darüber hinaus vollzog der Angeklagte am 26. Juli 2016 - also vier Tage nach dem Ausspähen der Tiefgarage - mit
dem inzwischen mit dem Zielfernrohr versehenen G3 sowie mit der FN Browning auf einem Schießstand in Stadt15
Schießübungen, wobei er auch die Landmann Preetz bei sich hatte. Dies kann nur den Zweck gehabt haben, mit den
beiden Schusswaffen schießen zu üben, was durch den Umstand bestätigt wird, dass der Angeklagte zum Zeugen F
sagte, er wolle das G3 "einschießen". Dies spricht dafür, dass der Angeklagte diese Schusswaffen oder zumindest eine
von ihnen einsetzen wollte.
363
(6) Gesamtschau
364
Insbesondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der vorgenannten Handlungen des Angeklagten ergibt
eine Gesamtschau dieser Handlungen mit den Inhalten der Notizen und Audiodateien des Angeklagten, dass dieser im
Laufe des Jahres 2016 den festen Entschluss fasste, einen hochrangigen Politiker, eine hochrangige Politikerin oder
eine Person des öffentlichen Lebens zu töten, um einen politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem
Sinne herbeizuführen und er die damalige Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Claudia Roth, den damaligen
Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas sowie die Journalistin und Gründerin der AmadeuAntonio-Stiftung Anetta Kahane als mögliche Opfer in Betracht zog, auch wenn er noch nicht entschieden hatte, wie
genau er diesen Anschlag verüben wollte und welche seiner Schusswaffen er verwenden wollte. Er war fest
entschlossen einen solchen Anschlag zu begehen, ohne über alle konkreten Details entschieden zu haben.
365
Dass der Angeklagte fest entschlossen war, ergibt sich auch aus der oben unter B II 2 a) bb) (5) (a) beschriebenen
Notiz "Wir befinden uns an einem Punkt, an dem wir noch nicht handeln können, wie wir es letztendlich wollen". Aus
dieser Notiz folgt, wie dargestellt, dass der Angeklagte bei Fortbestehen des festen Entschlusses den Zeitpunkt für noch
nicht gekommen ansah, was sich am "noch" zeigt.
366
Das Fortbestehen des festen Entschlusses belegen auch die am 23. November 2016 vom Angeklagten
aufgenommenen Audiodateien. So bezeichnete er Gesetze als "null und nichtig", bezog sich auf einen "Kampf", der zu
führen sei und äußerte, das Problem liege im "System"; dieses "System" müsse angegangen/bekämpft werden; aktuell
spiele man das Spiel nach "ihren" Regeln; das dürfe man nicht mehr tun, weil man dann verliere; viel Zeit bliebe nicht
mehr. Er betonte dabei: "Die Zeit ist gekommen". Aus diesen Audiodateien ergibt sich, dass er nunmehr den Zeitpunkt
für richtig hielt.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen festen Entschluss nicht aufgegeben hat, obwohl er weder