336 Aus der Notiz wird eine Verbindung der Reise des Angeklagten nach Berlin, dem Besuch in der Tiefgarage und den Schusswaffen des Angeklagten deutlich. So fertigte er auf diesem Papier auch eine Lageskizze des Sitzes der AmadeuAntonio-Stiftung und machte Aufzeichnungen zu Schusswaffen. So notierte der Angeklagte dort auch folgendes: "Susi klein → Stadt1 → Schrotflinte Zug Berlin → Motorrad Berlin → Motorrad Straßburg → Auto Bayreuth → Erding". In der Mitte des Blattes finden sich - in einer anderen Ausrichtung und mit einem anderen Stift geschrieben - die Begriffe "Carabine Flobert", "Einzelladebüchse" oder - neben weiteren technischen Daten dieses Gewehrs - "Flobertgewehr GG 9mm". 337 Der Angeklagte hat eingeräumt, dass diese Notizen von ihm stammen und er diese im Jahr 2016 fertigte, bevor er sich in die Tiefgarage des Gebäudes G-Straße ... in Stadt16 begab (dazu sogleich unten B II 2 a) bb) (5) (b) (cc)). Zu der Notiz "Granate Asylant werfen lassen" hat der Angeklagte behauptet, keine Erinnerung daran zu haben, was er damit gemeint habe. Mit den anderen Notizen habe er eine Reise geplant und aufgezeichnet, mit welchem Transportmittel er nach Stadt1, nach Berlin und dann nach Straßburg, München und Erding habe reisen wollen. "Susi" sei seine Bezeichnung für sein Motorrad der Marke Suzuki gewesen. Diese habe sich überwiegend in Stadt1 befunden und sei von ihm eigentlich nur für kleinere Stadtfahrten verwendet worden. Als er mit seiner Honda in Berlin gewesen sei, habe er eine Panne gehabt. Deshalb sei er mit dem Zug von Berlin Richtung Stadt2 Hauptbahnhof und dann nach Stadt1 gereist. Dort sei er mit seiner Suzuki nach Straßburg gefahren. Jetzt habe er in Straßburg seine kleine Suzuki und sein Auto gehabt. Er habe überlegt, wie er sein Motorrad aus Berlin zurück nach Straßburg bekomme. Damit er für sich selbst ordnen könne, wie er das organisieren werde, habe er das notiert: Susi klein, Pfeil, Berlin. Das bedeute nicht mehr, als dass er mit der Suzuki zurück nach Stadt1 habe fahren wollen und auch gefahren sei. Es hätte keinen Sinn ergeben, wenn er von dort aus ganz bis nach Berlin durchgefahren wäre; sonst hätte er schließlich in Berlin schon wieder ein Motorrad zurücklassen müssen, das er dort nicht hätte gebrauchen können. Deshalb folgt "Zug Berlin". Die Suzuki habe nun wieder in Stadt1 gestanden, wo sie hingehört habe, und er sei mit dem Zug weiter nach Berlin gefahren. 338 Die Einlassung des Angeklagten ist insoweit schlüssig und wird auch durch die Rechnung des Vereins1 vom 10. Juli 2016 bestätigt, besagt aber nichts zum Zweck der Reise nach Berlin. Für die Aufzeichnungen "Schrotflinte Zug Berlin", "Carabine Flobert", "Einzelladebüchse" und "Flobertgewehr GG 9mm" hat der Angeklagte hingegen keine schlüssige Erklärung vorgebracht. Er hat angegeben, keine Schrotflinte nach Berlin verbracht zu haben. Mit "Schrotflinte" habe er die darunter erwähnten "Flobertgewehre" gemeint. Allerdings hat er einräumen müssen, dass ein Flobertgewehr keine Schrotflinte ist, er habe es halt so bezeichnet. Warum er überhaupt eine "Schrotflinte" bei seiner angeblichen Reiseplanung notierte, vermochte der Angeklagte ebenfalls nicht zu erklären. Zudem hat er behauptet, der Begriff "Schrotflinte" stünde in Beziehung zu den die Flobertgewehre betreffenden Notizen, wenngleich sie in einer anderen Farbe und in einer anderen Ausrichtung geschrieben seien. Dies steht indes zu seiner vorherigen Angabe in Widerspruch, die verschiedenen Farben und Ausrichtungen der auf diesem Zettel sonst noch zu findenden Notizen zeigten, dass sie miteinander nichts zu tun hätten, sie seien zu verschiedenen Zeitpunkten erstellt worden und nicht durchdacht. Soweit er behauptet hat, bei den Flobertgewehren handle es sich um antike Waffen, die auf Flohmärkten verkauft werden würden, mag dies zutreffen, macht aber einen anderen Grund, aus dem der Angeklagte entsprechende Aufzeichnungen fertigte, nicht plausibel. 339 Seine auf demselben Zettel aufgebrachte Notiz: "Wir befinden uns an einem Punkt, an dem wir noch nicht handeln können, wie wir es letztendlich wollen" fügt sich darin ein, dass der Angeklagte zur Begehung eines Anschlags dem Grunde nach fest entschlossen war ("wie wir es letztendlich wollen") und sich nur zeitlich "noch" an der Umsetzung seines Entschlusses gehindert sah. 340 (b) Handlungen des Angeklagten 341 Dafür, dass der Angeklagte fest zur Begehung eines Tötungsdeliktes zum Nachteil eines Politikers oder einer Person des öffentlichen Lebens entschlossen war, sprechen in besonderem Maße die weiteren Aktivitäten des Angeklagten im Frühjahr und Sommer 2016: 342 (aa) Besitz der illegalen Schusswaffen, der Munition und Sprengkörper Dies gilt zunächst für den Umstand, dass er zu dieser Zeit mit dem G3, dem Gewehr Landmann Preetz und der FN

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