Kläger während des Zeitraums Juli 1941 bis August 1944 „ständig“ gesehen zu haben. Nur eine der Angaben kann zutreffen. Für den Senat ergeben sich keine Hinweise, weswegen die Aussage von Frau P zutreffend, die Angaben von Frau E und Frau M dagegen unzutreffend sein sollten, zumal Frau E und Frau M die Angaben sehr viel zeitnäher zu den Verfolgungsereignissen gemacht haben. Es ist anzunehmen, dass ihr Erinnerungsvermögen 20 Jahre nach der Verfolgung besser war als das der Zeugin P 75 Jahre nach den in Rede stehenden Ereignissen. Weiter ist zu berücksichVgen, dass, wie gesagt, die Zeugin P während ihrer Vernehmung mehrmals selbst bekundet hat, dass ihr Erinnerungsvermögen an diese Zeit nicht voll erhalten ist, in dem sie z.B. angab: „Ich erinnere mich nicht. Das Alter tut das seine“. 39 Auch die eigenen Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren und im Rentenverfahren sind unterschiedlich. Während er im Entschädigungsverfahren, ebenfalls u.a. in einer eidesstaJlichen Erklärung, angegeben hat, in der Zeit von Juli 1941 bis August 1944 unter anVjüdischen Verfolgungsmaßnahmen geliJen zu haben, gibt er nun an, sich während der überwiegenden Zeit innerhalb dieses Zeitraums in Balta befunden zu haben. Auch wenn die Erklärung des ProzessbevollmächVgten hierzu, es sei für das Entschädigungsverfahren vollkommen irrelevant gewesen, ob sich der Kläger in J oder in B aufgehalten habe und hier oder dort verfolgt worden sei und dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche und deshalb nicht habe überprüfen können, was sein damaliger BevollmächVgter geschrieben haJe, nachvollziehbar ist, so ist doch auffällig, dass zum Teil das Verfolgungsschicksal im Entschädigungsverfahren sehr detailliert geschildert, ein Aufenthalt in Balta jedoch nicht genannt wurde. So haJe der damalige BevollmächVgte gegenüber dem ITS im April 1965 zu Punkt II, Angaben über die InhaSierung, lediglich angebeben: „Von Juli 1941 bis 23. 8, 1944 Freiheitsschaden in J-Rumänien (Judenstern)“ Da die DeportaVon nach Balta einer InhaSierung sehr viel ähnlicher ist als das Tragen des Judensterns verwundert es, dass diese Angabe nicht getäVgt worden sein soll, obwohl im Folgenden die Aufenthalte nach dem Krieg im einzelnen aufgelistet sind. Nach alldem ist es für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Kläger im GheJo Balta aufgehalten hat, damit ist auch eine TäVgkeit dort nicht glaubhaS gemacht. 40 Hinzu kommt, dass auch dann, wenn man den Aufenthalt des Klägers in Balta und die Verrichtung von TäVgkeiten dort nach der Aussage der Zeugin P als glaubhaS gemacht ansehen würde, Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 ZRBG bestünden. Nach der Aussage der Zeugin P hat der Kläger die Arbeit nicht aus freiem

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