Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 21. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 24. August 2011 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und auf Gewährung einer Altersrente. Die genannte VorschriS lautet: 28 Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichVg angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichVg erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 29 Der Bescheid vom 24. August 2011 war, auch unter BerücksichVgung der Tatsache, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZRBG durch das Gesetz vom 15. Juli 2014 (BGBl. I Seite 952) rückwirkend zum 1. Juli 1997 geändert wurde und jetzt rückwirkend zum damaligen Zeitpunkt von dieser Rechtlage ausgegangen werden muss (sog. geläuterte Rechtsauffassung, vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X, Rdnr. 38), rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. dem Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA), da er zwar die Regelaltersgrenze erreicht, jedoch keine anrechenbaren Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt hat und damit auch nicht gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DISVA die für die Zahlung einer Rente erforderliche Zeit von mindestens zwölf Monaten Versicherungszeiten erreicht. Für den Kläger liegen keine gemäß § 51 SGB VI anrechenbaren Zeiten vor. Die Zeit, die der Kläger – nach seinen Angaben – im GheJo Balta in der Zeit von August 1941 bis Dezember 1943 verbracht hat, ist nicht als Beitragszeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG zu berücksichVgen. Diese VorschriS lautet: 30 Dieses Gesetz gilt für Zeiten der BeschäSigung von Verfolgten in einem GheJo, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 31 1. die BeschäSigung 32 a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 33 2. das GheJo in einem Gebiet des naVonalsozialisVschen Einflussbereichs lag, 34 soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. 35 Der Kläger hat nicht glaubhaS gemacht, dass er in dem GheJo aus freiem Willensentschluss gearbeitet hat. Eine Tatsache ist als glaubhaS anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der ErmiJlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren BeweismiJel erstrecken sollen,

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