gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nach Maßgabe des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus BeschäSigungen in einem GheJo (ZRBG) gestellt. 8 Am 11. Juli 2012 übersandte der ProzessbevollmächVgte des Klägers eine Kopie einer Erklärung des Klägers aus der Entschädigungsakte des Israelischen Finanzministeriums vom 8. Juli 2012. Darin hat der Kläger angegeben, in der Zeit von 1941 bis 1943 im Lager Balta gewesen zu sein und von 1944 bis 1945 im Lager in J. 9 Mit Bescheid vom 21. August 2012 hat die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 24. August 2011 abgelehnt. Der Bescheid vom 24. August 2011 sei nicht rechtswidrig. Nach nochmaliger gründlicher Auswertung der Unterlagen aus dem Entschädigungsverfahren und den von dem Kläger aktuell gemachten Angaben habe ein Aufenthalt im GheJo Balta leider nicht bestäVgt werden können. Nach den Unterlagen habe sich der Kläger durchgehend von Juli 1941 bis August 1944 in J aufgehalten. Die Zeit sei nicht in einem vom Deutschen Reich eingegliederten oder vom Deutschen Reich besetzten Gebiet zurückgelegt worden und könne daher nach dem ZRBG nicht berücksichVgt werden. Der Ort habe sich auf dem Gebiet Rumäniens befunden. Da in den Entschädigungsakten auch ausdrücklich immer Rumänien angegeben worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um dasselbe GheJo auch unter Beachtung von unterschiedlichen Schreibweisen gehandelt habe. 10 Zur Begründung des am 22. November 2012 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruches trug der Kläger vor, dass durch die israelische Entschädigungsakte belegt werde, dass der Kläger von 1941 bis 1943 im GheJo Balta inhaSiert gewesen und erst danach nach J verbracht worden sei. Aus den übersandten Unterlagen des ITS gehe ebenfalls hervor, dass der Kläger nach Transnistrien und nicht nach Rumänien deporVert worden sei. Der Kläger sei in J geboren und habe dort auch während des Krieges einige Zeit verbracht, jedoch sei er nach seiner Erinnerung etwa im Sommer 1941 ins GheJo Balta verschleppt worden, wo er ca. zwei Jahre unter den denkbar schlimmsten Bedingungen inhaSiert gewesen sei. Im Jahr 1943 sei er dann zurück nach J gebracht worden, wo er weiterhin den Judenstern habe tragen müssen. An das Entschädigungsverfahren erinnere sich der Kläger kaum noch. Er habe seinem damaligen BevollmächVgten vertraut und sei davon ausgegangen, dass die Entschädigungsanträge der Wahrheit entsprechend ausgefüllt würden. Er könne nicht sagen, ob seine Verfolgung vollständig aufgenommen worden sei oder ob sein Rechtsanwalt lediglich J angegeben habe. Der Kläger beherrsche die deutsche Sprache nicht und habe während des Verfahrens prakVsch keine Möglichkeit gehabt, die jurisVsche Arbeit seines BevollmächVgten zu

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