Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 21.
August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2013 sind rechtmäßig
und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des
Bescheides vom 24. August 2011 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und auf Gewährung einer
Altersrente. Die genannte VorschriS lautet: 28 Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass
eines Verwaltungsaktes das Recht unrichVg angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichVg erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen
zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen. 29 Der Bescheid vom 24. August 2011 war, auch unter
BerücksichVgung der Tatsache, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZRBG durch das Gesetz vom 15.
Juli 2014 (BGBl. I Seite 952) rückwirkend zum 1. Juli 1997 geändert wurde und jetzt
rückwirkend zum damaligen Zeitpunkt von dieser Rechtlage ausgegangen werden muss (sog.
geläuterte Rechtsauffassung, vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X, Rdnr. 38), rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Gewährung einer Regelaltersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
i.V.m. dem Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA), da er zwar die
Regelaltersgrenze erreicht, jedoch keine anrechenbaren Versicherungszeiten in der
deutschen Rentenversicherung zurückgelegt hat und damit auch nicht gemäß Art. 20 Abs. 2
Satz 1 DISVA die für die Zahlung einer Rente erforderliche Zeit von mindestens zwölf
Monaten Versicherungszeiten erreicht. Für den Kläger liegen keine gemäß § 51 SGB VI
anrechenbaren Zeiten vor. Die Zeit, die der Kläger – nach seinen Angaben – im GheJo Balta
in der Zeit von August 1941 bis Dezember 1943 verbracht hat, ist nicht als Beitragszeit gemäß
§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG zu berücksichVgen. Diese VorschriS lautet: 30 Dieses Gesetz gilt für
Zeiten der BeschäSigung von Verfolgten in einem GheJo, die sich dort zwangsweise
aufgehalten haben, wenn 31 1. die BeschäSigung 32 a) aus eigenem Willensentschluss
zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 33 2. das GheJo in einem
Gebiet des naVonalsozialisVschen Einflussbereichs lag, 34 soweit für diese Zeiten nicht
bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. 35 Der Kläger
hat nicht glaubhaS gemacht, dass er in dem GheJo aus freiem Willensentschluss gearbeitet
hat. Eine Tatsache ist als glaubhaS anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der
ErmiJlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren BeweismiJel erstrecken sollen,