InternaVonalen Suchdienstes und in dem Vordruck der Israelischen Entschädigungsbehörde nicht ausreichend gewürdigt. Beide belegten die DeportaVon nach Transnistrien. 17 Der Kläger beantragt, 18 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 24. August 2011 zurückzunehmen und ihm Altersrente unter BerücksichVgung von Beitragszeiten im GheJo Balta in der Zeit von August 1941 bis Dezember 1943 und von Ersatzzeiten ab dem 1. Juli 1997 zu gewähren. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2014 zurückzuweisen. 21 Sie hat vorgetragen, dass der Kläger im Entschädigungsverfahren auf die explizite Frage nach sämtlichen Aufenthaltsorten während der Verfolgungszeit angegeben habe, dass er sich bis Oktober 1944 in J aufgehalten, danach einen Monat in Bukarest, acht Monate in Wien, drei Monate in S und einen Monat in B in Deutschland verbracht habe. Es verwundere schon, dass in dieser ausführlichen Aufzählung der Aufenthalt in Balta von Dezember 1941 bis Dezember 1943 fehlen sollte. Im Übrigen blieben auch die erheblichen Zweifel an der behaupteten BeschäSigung im GheJo bestehen. So habe der Kläger im ersten Antrag auf Zahlung einer Rente im Jahre 2010 angegeben, er habe im GheJo Balta Bauarbeiten ausgeführt. Dagegen habe er im Jahre 2012 in seinem Antrag angegeben, Feld- und Erntearbeiten getäVgt zu haben. 22 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau P durch den ersuchten Richter bei dem Friedensgericht in R, Israel. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Übersetzung des Protokolls des Friedensgerichts in Ramla vom 24. Januar 2016 verwiesen. 23 Nach Auffassung der Beklagten verbleiben auch nach der Vernehmung der Zeugin Frau P erhebliche Zweifel an der behaupteten BeschäSigung im GheJo Balta. Auch habe die Zeugin bekundet, dass der Kläger die Arbeit nicht freiwillig angenommen habe. Es habe sich somit um Zwangsarbeit, die nach dem ZRBG nicht berücksichVgt werde, gehandelt. 24 Der Kläger hat zu der Zeugenvernehmung nicht Stellung genommen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten SchriSsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. 26 Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 27 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des

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